Hartz 4 Empfänger – Widerspruch gegen verhängte Sanktionen

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Bei Sanktionen durch das Jobcenter sollte Widerspruch eingelegt werden.

Im vergangenen Jahr wurden gegen eine Million der aller Hartz 4-Empfänger Sanktionen durch die Jobcenter verhängt. Solche Sanktionen werden ausgesprochen, wenn Hartz-4-Bezieher die Regeln der Jobcenter missachten. Die Ablehnung eines Jobangebotes etwa oder das Nicht-Erscheinen zu Bewerbungsgesprächen sind Beispiele für Pflichtverletzungen, welche derartige Sanktionen nach sich ziehen können.

Sanktionen gegen Hartz 4 Empfänger grundrechtswidrig

Ende letzten Monats hat das Sozialgericht (SG) Gotha diese Sanktionen durch Jobcenter für verfassungswidrig erklärt. Sie verstoßen nach Auffassung des SG Gotha gegen verschiedene Bestandteile des Grundgesetzes und verletzen somit die Menschenwürde. Die Klage liegt nun dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vor.

Hartz 4 Empfänger können Sanktionen anfechten

Insgesamt 2,65 Millionen Beschäftigter rutschten 2014 vom ersten Arbeitsmarkt in die Arbeitslosigkeit. Fast ein Viertel aller Neu-Arbeitslosen erhält Hartz 4. Das entspricht einer Zahl von 625.000 Arbeitslosen, die im vergangenen Jahr mit Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit direkt ins Hartz-4-System rutschten. Dies belegt eine Meldung des Bundesministeriums nach Anfrage durch die Grünen-Bundestagsabgeordnete Brigitte Pothmer. Eine Million der Hartz 4-Bezieher haben mit Sanktionen zu kämpfen. Nach dem Urteil des SG Gotha haben Leistungsbezieher nun die Chance, diese eventuell grundrechtswidrig verhängten Sanktionen anzufechten. Das bedeutet: Es besteht die Möglichkeit, einbehaltene Gelder zurück zu bekommen. Dazu können Betroffene Überprüfungsanträge stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag öffnet das Verwaltungsverfahren erneut. Im günstigsten Fall kann ein Sanktionsbescheid also aufgehoben werden. Dies kann selbst dann funktionieren, wenn ein Sanktionsbescheid bestandskräftig ist.

Vorgehensweise und Fristen bei der Anfechtung von Hartz 4 Sanktionen

Die Möglichkeit, bereits bestandskräftige Verfahren erneut aufzurollen, besteht für Sanktionen aus dem vergangenen Jahr 2014 sowie aus dem laufenden Jahr 2015. Der Überprüfungsantrag sollte allerdings jetzt gestellt werden. Nur im Falle einer solchen Antragsstellung besteht die Chance, dass die Sankion aufgehoben wird, sobald das Bundesverfassungsgericht den Sanktionsparagraphen überarbeitet, beschränkt oder gar kippt. Denn ein Urteil, das das Bundesverfassungsgericht in der Zukunft fällen wird, gilt nicht automatisch auch rückwirkend. Das bedeutet: Legen Betroffene keinen Widerspruch gegen ihren Sanktionsbescheid ein, wird die Hartz 4-Sanktion rechtskräftig und kann durch ein eventuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht aufgehoben werden.

Widerspruch bei Ablehnung eines Überprüfungsantrags von Hartz 4 Sanktionen

Wird ein gestellter Überprüfungsantrag abgelehnt, kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats erneut Widerspruch eingelegt werden. Sollte auch der Widerspruch zum Überprüfungsantrag abgelehnt werden, kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden, damit auch der negative Widerspruchsbescheid nicht bestandskräftig wird.
Für den Widerspruch gegen einen Hartz 4-Sanktionsbescheid wenden sich Betroffene mit dem Aktenzeichen des Sozialgerichts Gotha (Beschluss vom 26.05.2015 – Az.: S 15 AS 5157/14) an das zuständige Jobcenter.

10 Gedanken zu „Hartz 4 Empfänger – Widerspruch gegen verhängte Sanktionen“

  1. Ziemlich viel Pillepalle, die hier verbreitet wird. Wie das BVerfG entscheiden wird, kann keiner voraussagen, wobei ich selbst dazu tendiere, dass die Sanktionen für rechtswidrig erachtet werden, da die Kürzung eines „Minimums“? doch gar nicht möglich sein sollte.
    Im Übrigen hat das Sozial-Gericht so ich in Erinnerung habe, ganz dediziert die RNs 117/118/120/121 des BVerfG-Urteils selbst angeführt, wo zimlich genau beschrieben ist, das das Minimum praktisch ein Minimum und unverfügbar ist.
    Nicht mehr, aber auch nicht weniger…

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  2. Natürlich Quatsch ! Das BVG hat zwar noch nie zu Sanktionen geurteilt aber eindeutig festgelegt das das Existenzminimum NIEMALS unterschritten werden darf . Der Gestaltungsspielraum der Regierung bezieht sich auf die HÖHE der Regelleistung aber NICHT auf Sanktionen .. deswegenstehen die Chancen mehr als gut das das BVG sagt : Sanktionen sind Verfassungswidrig !!

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  3. Das ist doch eine Eintagsfliege, das Sozialgericht Gotha. Da wird nichts bei herauskommen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich ja schon oft mit Hartz 4 beschäftigt und kein Wort zu den Sanktionen verloren.

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  4. Ich denke, dass das nicht viel bringt. Das Bundesverfassungsgericht wird auf keinen Fall der Meinung des Provinzgerichts Gotha folgen. Also kann man sich auch die Arbeit eines Widerspruchs sparen.

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    • Bist du Hellseherin? Die Gründe taugen schon, die das Sozialgericht Gotha angeführt hat. Allerdings wird das Bundesverfassungsgericht sagen, der Gesetzgeber habe Gestaltungsspielraum und die Gründe der Hartz 4 Sanktionen seinen verhältnismäßig zum anvisierten Ziel.

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