
Hartz 4 Gelder, die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, und nachgezahlt werden, müssen wie laufendes Einkommen angerechnet werden, selbst dann, wenn sie in einer Summe nachgezahlt werden. Das folgt aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG v. 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R).
Der Fall: Nachzahlung von Gehalt im Hartz 4 Bezug
Konkret ging es um die die teilweise Aufhebung und Erstattung von Hartz 4 Leistungen wegen der Nachzahlung von Arbeitsentgeltanteilen. Der Kläger stand bis einschließlich April in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Anschluss daran bewilligte das Jobcenter ALG 2 Leistungen für die Zeit von Mai bis August. Am 31. Mai erhielt der Kläger wegen zu Unrecht einbehaltener Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eine Nachzahlung seines letzten Arbeitgebers in Höhe von gut 300 Euro. Diese Nachzahlung wurde dem Jobcenter im Oktober bekannt. Dieses hob die Bewilligung der Hartz 4 Leistung für Mai teilweise auf und machte einen Erstattungsanspruch geltend.
Jobcenter sagt: einmalige Einnahme
Die Jobcenter rechneten die Nachzahlung bisher als einmalige Einnahme an. War sie höher als der laufende Leistungsanspruch, wurde sie entsprechend der Regeln für einmalige Einnahmen ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate in gleichen Anteilen zu verteilen (§ 11 Abs. 3 S. 3 SGB II).
Das Jobcenter argumentierte im vorliegende Fall wie folgt:
Bei der Nachzahlung aus Mai handele es sich um eine einmalige Einnahme, da das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits im April beendet worden sei. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II, wonach einmalige Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt werden, wenn bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht wurden, sei nach seinem Sinn und Zweck nicht anzuwenden. Die Regelung greife nur, wenn die Leistungen für den Folgemonat noch nicht gewährt und ausbezahlt worden seien. Ansonsten müsse ohnehin eine Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung getroffen werden. Die Verschiebung der Anrechnung einer Leistung in den Monat nach dem Zufluss mache dann keinen Sinn mehr.
Bundessozialgericht sagt: laufende Einnahme
Der Kläger rügte vor dem BSG eine Verletzung von § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II. Der Auslegung durch das Jobcenter stünde der eindeutige Wortlaut der Norm und die Gesetzesbegründung entgegen.
Das Bundessozialgericht wies die Klage zwar zurück, da im Ergebnis die teilweise Aufhebung von Leistungen und den Erstattungsanspruch für den Monat Mai korrekt gewesen wären.
Dennoch ist das Urteil des BSG für viele Hartz 4 Bezieher als Erfolg zu verbuchen. Das folgt aus der Begründung:
Die dem Kläger am 31. Mai zugeflossene Nachzahlung sei – entgegen der Auffassung des Jobcenters und der Vorinstanzen – nicht als einmalige, sondern als laufende Einnahme zu beurteilen und schon deshalb im Monat Mai als Einkommen anzurechnen. Ihre Berücksichtigung erst im Folgemonat auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II, der sich auf einmalige Einnahmen beziehe, käme deshalb von vornherein nicht in Betracht.
Das Bundessozialgericht stellt klar:
Laufende Einnahmen
Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig zu erbringen sind oder zu erbringen wären.
Einmalige Einnahmen
Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung.
Unterscheidung wie folgt:
Wenn Einnahmen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie aus welchen Gründen auch immer dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden. Ohne Bedeutung ist es für die Abgrenzung auch, ob das Rechtsverhältnis, auf dem die Zahlung beruht, zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder schon beendet war. Denn auch dies ändert den Charakter der Zahlung als eine auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhende und an sich regelmäßig zu erbringende Einnahme nicht.
Folgen aus dem Urteil des BSG
Die einmalige Nachzahlung aus laufenden Einnahmen in einer laufenden Hartz 4 Anspruchsperiode ist im Zuflussmonat anzurechnen, nicht verbrauchte Gelder werden im nächsten Monat zu Vermögen.
Die Jobcenter rechneten die Nachzahlung bisher als einmalige Einnahme an. War sie höher als der laufende Leistungsanspruch, wurde sie entsprechend der Regeln für einmalige Einnahmen ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate in gleichen Anteilen zu verteilen (§ 11 Abs. 3 S. 3 SGB II). Diese Praxis ist unzulässig.
Ist dann ALG I auch eine laufende Einnahme. Wenn einem das zusteht und nach 4 Monaten bekommt man alles auf ein Schlag. Zählt das als einmalige oder laufende Einnahme.
Das muss man als normaler Hartz 4 Bezieher erstmal verstehen: laufende Einnahmen, wann wird Einkommen zu Vermögen ….? Gibt es Hartz 4 demnächst nur noch für Akademiker?