Steuerlicher Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag werden erhöht

kindesunterhalt
Kinderfreibetrag hat Auswirkungen auf Düsseldorfer Tabelle

Die Bundesregierung ist aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags von 1995 dazu verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Dieser Bericht wird Existenzminimumbericht genannt.
Aktuell hat die Bundesregierung den 10. Existenzminimumbericht vom 30. Januar 2015 vorgelegt. Danach besteht in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 sowohl beim Grundfreibetrag (derzeit 8354 Euro) als auch beim Kinderfreibetrag (derzeit 4368 Euro) ein Erhöhungsbedarf.

 

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass der steuerliche Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro) rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht werden soll. Ab dem 1. Januar 2016 ist eine weitere Anhebung um weitere 180 Euro auf dann 8.652 Euro vorgesehen.

 

Kinderfreibetrag

Es geht um den Kindesunterhalt. Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.008 Euro (einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) und soll rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro je Kind erhöht werden. Ab 1. Januar 2016 ist eine erneute Anhebung um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro vorgesehen.

Zur steuerlichen Entlastung der Familien wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) also erhöht. Das steuerlich freizustellende sächliche Existenzminimum ist in dem Bericht für Kinder für das Jahr 2015 mit 4 512 Euro festgestellt worden. Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum muss daher für jeden Elternteil auf 2 256 Euro (insgesamt 4 512 Euro) erhöht werden. Durch die Erhöhung um jeweils 72 Euro (insgesamt 144 Euro) wird die verfassungskonforme Besteuerung von Eltern für den Veranlagungszeitraum 2015 sichergestellt.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag wird an Eltern gezahlt, die zwar ihren eigenen Bedarf nach
dem SGB II durch Erwerbseinkommen grundsätzlich selbst decken können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Der Kinderzuschlag soll vermeiden, dass sie zu Hartz-4-Beziehern werden.
Der Kinderzuschlag soll zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld den durchschnittlichen Bedarf des Kindes decken.
Durch die regelmäßig gestiegenen Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz 4) reicht die Höhe des Kinderzuschlags – zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld – in immer weniger Fällen aus, um den Bedarf des Kindes zu decken. Das Ziel des Kinderzuschlags, dass Eltern nicht nur wegen ihrer Kinder auf Leistungen nach dem SGB II (also auf Hartz 4) angewiesen sind, kann daher immer weniger erreicht werden.

Der aktuell maximal 140 Euro monatlich betragende Kinderzuschlag soll ab 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich steigen. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags soll nun die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 sichergestellt werden.
Daneben wird der Kinderzuschlag um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2016 angehoben.

Kindergeld

Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder. Es soll rückwirkend ab 1. Januar 2015 um vier Euro monatlich je Kind erhöht werden. Ab dem 1. Januar 2016 ist eine Erhöhung um weitere zwei Euro monatlich je Kind vorgesehen.

Zur verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des sächlichen Existenzminimums von Kindern ist die Erhöhung des Kindergeldes vom Grundsatz her nicht notwendig. Das Kindergeld bewirkt jedoch in einer großen Zahl der Fälle anstelle des Kinderfreibetrags die Steuerfreistellung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes. Die Steuerfreistellung wird aber in jedem Fall durch die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sichergestellt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist und sich deshalb für die Steuerpflichtigen günstiger auswirkt als der Kinderfreibetrag, dient es der Förderung der Familie. Zur Förderung der Familien wird das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind um 4 Euro pro Monat erhöht.

Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt,
wird das Kindergeld in gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben.

Zur Förderung der Familien wird also entsprechend der weiteren Erhöhung des Kinderfreibetrags das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind um 2 Euro pro Monat erhöht. Das monatliche Kindergeld beträgt ab 2016 für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für jedes weitere Kind jeweils
221 Euro.

Düsseldorfer Tabelle

Da sich die Werte zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ebenfalls nach dem Kinderfreibetrag richten, steht zu erwarten, dass die Werte in Kürze korrigiert werden. Allerdings ist eine rückwirkende Erhöhung nicht möglich.

Schreibe einen Kommentar