Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer ab Juli 2015

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Pfändungsfreigrenzen ändern sich 2015

Ab 1. Juli 2015 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes ist es, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über ein Existenzminimum verfügt und den gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen kann.

Eine Anpassung der Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen erfolgt immer alle 2 Jahre zum 1. Juli entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum. Die letzte Anhebung der Pfändungsfreigrenzen rfolgte zum 1. Juli 2013t. Der steuerliche Grundfreibetrag wurde seit dem letzten Stichtag um 2,76 % erhöht. Daraus errechnet sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.
Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag des Arbeitseinkommens 1.073,88 Euro. Bisher waren es 1.045,04 Euro) Dieser Betrag wird aufgestockt, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Wenn ein Schuldner mehr verdient als der so ermittelte pfändungsfreie Betrag, verbleibt ihm vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Die genauen Beträge sind aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 abzulesen.

Hintergrundinformationen zur Pfändung von Arbeitseinkommen

Hier einige Hintergrundinfos zu den neuen Pfändungsfreigrenzen 2015.

1. Warum gibt es Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen?

Die Pfändungsfreigrenzen sind erforderlich, damit ein Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Gleichzeitig sorgen die Pfändungsfreigrenzen dafür, dass ein Schuldner aufgrund von Pfändungsmaßnahmen auf Sozialleistungen angewiesen ist und dadurch die Allgemeinheit der Steuerzahler für private Schulden einzustehen hat.
Für den Pfändungsschutz gibt es Obergrenzen. Dem Gläubiger soll nicht durch übersteigerte Schuldnerschutzbestimmungen die Realisierung seiner titulierten Forderung unzumutbar erschwert werden.

2. Wo sind die Pfändungsgrenzen gesetzlich geregelt? Werden die Pfändungsfreigrenzen regelmäßig angepasst?

Die gesetzliche Regelung der Pfändungsfreigrenzen findet man in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) einschließlich einer Tabelle als Anhang.
Wichtig zu wissen ist, dass die in § 850c ZPO angegebenen Werte (einschließlich Tabelle) immer noch dem vom Gesetzgeber beschlossenen Wortlaut des § 850c ZPO in der Fassung des Siebten Gesetzes der Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, Seite 9638) entsprechen.
Der Gesetzgeber hat aber eine Regelung geschaffen, nach der – außerhalb eines formellen Gesetzgebungsverfahrens – eine automatische Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt. Eine Anpassung der Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen erfolgt immer alle zwei Jahre zum 1. Juli. Maßgebend ist die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum. Die jetzige Anpassung wird zum 1. Juli 2015 wirksam.
Die detaillierten Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. Die letzte Bekanntmachung erfolgte am 27. April 2015 (BGBl. I 2015, Seite 610)

3. Warum werden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2015 erhöht?

Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2015 erfolgt, weil der steuerliche Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetzbuch) von bisher 8.130 EUR auf 8.354 EUR angehoben worden. Die prozentuale Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages betrug 2,76%. Um diesen Prozentsatz müssen auch die Pfändungsfreigrenzen angehoben werden.

 

Die Tabelle finden Sie hier: *[%40attr_id%3D%27bgbl115s0618.pdf%27]__1430573281271

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