Düsseldorfer Tabelle 2015

Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben. Sie regelt bundesweit die Unterhaltsansprüche der Kinder bei Trennung und Scheidung in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern. Die Düsseldorfer Tabelle ist zwar kein Gesetz, sie wird aber von den Familiengerichten bundesweit als Richtlinie in Fragen des Kindesunterhalts herangezogen. Das letzte Mal wurden die Sätze der Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2012, dem Jahr des 50-jährigen Bestehens der Tabelle angehoben.

In Deutschland gibt es 2 Millionen minderjährige Trennungskinder und mehrere hunderttausend volljährige unterhaltsberechtigte Kinder.

Selbstbehalt steigt

Die Düsseldorfer Tabelle 2015 bleibt unverändert. Der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Väter oder Mütter wird hingegen heraufgesetzt. Wer also nach der Trennung Unterhalt zahlen muss, darf ab dem 1. Januar 2015 mehr Geld für sich behalten. Und zwar steigt der Selbstbehalt von 1000 auf 1080 Euro an. Der Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, den ein Unterhaltspflichtiger von seinem Einkommen für sich behalten darf.
In dem Fall, dass an mehrere Berechtigte Unterhalt gezahlt wird, können durch die Nullrunde bei der Düsseldorfer Tabelle und der Anhebung des Selbstbehalts Kinder im Jahr 2015 auch weniger Unterhalt bekommen. Das ist möglich, wenn die Summe der Unterhaltsansprüche den Selbstbehalt übersteigt.
Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 auf 880 Euro. Im Einzelfall lässt sich der Selbstbehalt weiter nach oben steigern, wenn nachgewiesen werden kann, dass für den vorgesehenen Mietsatz keine Wohnung gefunden werden kann.
Die Aufstockung des Selbstbehalts um 80 Euro wird die öffentlichen Haushalte im Jahr 2015 stärker belasten. Der Grund liegt darin, dass für den Fall, dass das Existenzminimum der Kinder berührt ist, die Lücke von den Jobcentern, Sozialämtern oder der Unterhalts-Vorschusskasse geschlossen werden muss.
Warum wurde der Selbstbehalt angehoben? Weil der Hartz 4 Regelsatz zum 1. Januar 2015 angehoben wird, muss auch der Selbstbehalt angehoben werden. Dadurch wird vermieden, dass Unterhaltspflichtige in den unteren Einkommensklassen zu Hartz-4-Empfängern werden. Außerdem soll ihnen ein Anreiz für eine berufliche Tätigkeit erhalten bleiben.

Die Düsseldorfer Tabelle mit den Unterhaltssätzen für Kinder ist nicht verändert worden, weil sie sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Dieser ist von der Bundesregierung nicht zum 1. Januar 2015 angepasst worden – im Gegensatz zu den Hartz-4-Sätzen. Es ist aber wahrscheinlich, dass der Kinderfreibetrag im Laufe des Jahres 2015 angehoben wird. Wenn dies eintrifft, wird auch die Düsseldorfer Tabelle angepasst.

Auch mehr Geld gegenüber Ex-Partner

Von der neuen alten Düsseldorfer Tabelle sind nicht nur Kindern, sondern auch Ex-Partner und Eltern des Unterhaltspflichtigen betroffen. Bei den Unterhaltspflichten für die Eltern erhöht sich der Selbstbehalt zum 1. Januar 2015 von 1600 auf 1800 Euro.

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