Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich mit der Frage befassen, ob EU-Ausländer in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen wie Hartz 4 haben oder ob kein Anspruch für sie besteht. Im Vorfeld seiner Entscheidung hat das höchste europäische Gericht ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten kommt nun zu dem Ergebnis, dass Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen verweigern können.
Keine Armutszuwanderung
Dann, wen der Ausländer ausschließlich zum Bezug von Sozialhilfe nach Deutschland eingereist ist, darf Deutschland – nach Auffassung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) – Bürgern aus anderen EU-Staaten Hartz-IV-Leistungen. Die deutschen Rechtsvorschriften erlaubten die Verhinderung von Missbrauch und Formen von „Sozialtourismus“.
Der Rechtsstreit, den der EuGH zu entscheiden hat, besteht zwischen einer rumänischen Staatsbürgerin dem Jobcenter einer großen Stadt.
Nach Presseberichten wohnt die Rumänin gemeinsam mit ihrem Sohn seit mehreren Jahren in der Wohnung ihrer Schwester, von der sie mit Lebensmitteln und Kleidung versorgt wird. Sie hat keinen Beruf und war bislang weder in Deutschland noch in ihrem Heimatland erwerbstätig. Auch bemühte sie sich in Deutschland nicht um eine Arbeitsstelle. Die Frau erhält für ihren in Deutschland geboren Sohn monatlich 184 Euro Kindergeld und 133 Euro Unterhaltsvorschuss.
Das zuständige Jobcenter hatte den Hartz 4 Antrag der Frau abgelehnt. Die Frau hatte daraufhin vor dem Sozialgericht geklagt, das den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte.
Freizügigkeit und Hartz 4
Der Generalanwalt beim EUGH stellte dar, dass das Recht der Europäischen Union es EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen erlaube, sich für drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, wenn und soweit sie dessen Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen beanspruchten.
Wenn die EU-Bürger über die drei Monate hinaus bleiben wollen, müssten sie über genügend eigene Existenzmittel verfügen, so dass sie keine Sozialhilfeleistungen des Staates des Aufenthalts in Anspruch nehmen müssen.
Die Folge hiervon sei, dass es bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu einer Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen des Staates des Aufenthalts und anderen EU-Bürgern kommen könne
Die deutsche Gesetzeslage, die eine Belastung für das Sozialleistungssystem durch jene EU-Bürger verhindern will, die nur wegen eines möglichen Hartz-4-Bezugs nach Deutschland kommen, sei mit den EU-Gesetzen vereinbar. Sie könne verhindern, dass Menschen, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen, sich aber nicht in dem Staat des Aufenthalts integrieren wollen, eine Belastung für das Sozialhilfesystem werden“.
Außerdem habe jeder EU-Mitgliedsstaat einen Gestaltungsspielraum, der durch die Rechtslage in Deutschland nicht überschritten sei.
Die Rechtsauffassung, die der Generalanwalt in seinem Schlussantrag äußert, sind für den Europäischen Gerichtshof rechtlich nicht bindend. Jedoch teilt das Gericht in seinem abschließenden Urteil in den meisten Fällen seine Ansicht
Hintergrund zum Hartz 4 Anspruch für Ausländer
Die Sozialgericht Deutschlands haben in den letzten Jahren beinahe 300 Urteile zu dem Problem Sozialtourismus getroffen, die alle unterschiedlich ausgefallen sind. Die Tendenz lautete, je Ausländer in Deutschland waren, desto eher wurde ihnen ein Anspruch auf Hartz 4 zugebilligt
An der Vereinbarkeit des pauschalen Ausschlusses von Sozialleistungen (Hartz 4) für Arbeit suchende EU-Ausländer, die länger als drei Monate in Deutschland leben, mit dem EU- Gemeinschaftsrecht bestehen erhebliche Zweifel.
Hey, habt ihr nicht mitbekommen, dass Sozialtourismus das Unwort des Jahres 2013 ist?! Ich würde dieses Wort nicht in den Mund nehmen. Das ganze ist doch ohnehin eine Ablenkung. Die Ausländer werden zum Feind gemacht um von eigenen Regierungsunfähigkeiten abzulenken.