Wenn es nach der Bundesagentur für Arbeit geht, erhalten Selbständige Hartz 4 Leistungen nur noch für eine Übergangszeit.
Aktuell gibt es in Deutschland viele selbständig tätige Menschen, die ihren Lebensunterhalt mit Leistungen des Jobcenters sicherstellen müssen. Sie stellen einen großen Teil der sogenannten Aufstocker dar. Das bedeutet, ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit reicht nicht, um Miete, Strom und sonstigen Lebensunterhalt komplett abzudecken. Beispielhaft seien Betreiber eines Kiosks oder Imbiss genannt. Gegenwärtig erhalten etwa 125.000 Selbstständige zusätzlich zu ihren Einkünften Hartz-4-Leistungen vom Jobcenter.
Nur noch für eine Übergangsfrist sollen diese Selbstständige ihr geringes Einkommen mit Hartz 4 Zahlungen aufbessern dürfen.
Die Bundesagentur für Arbeit will Selbstständige de facto nur noch höchstens zwei Jahre mit Hartz-4-Leistungen unterstützen. Wenn nach Ablauf von den zwei Jahren durch die Selbständigkeit noch kein den Lebensunterhalt vollständig sicherndes Einkommen erzielt werden kann, soll die Selbstständigkeit abgemeldet werden müssen.
Hartz 4 sei nicht dazu da, unrentable Geschäftsmodelle dauerhaft durch die Allgemeinheit zu finanzieren. Wer künftig Hartz 4 erhalten wolle, müsse nachweisen, dass sich die Geschäfte nach einer Übergangszeitauch von allein tragen. Ist das nicht so, sollte man wieder einen regulären Job wahrnehmen.
Anders als im Steuerrecht sollen Selbstständige in Zukunft nur noch 30 Prozent ihrer jährlichen Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen dürfen. Es dürfe nicht sein, dass sich Freiberufler wie Anwälte oder Journalisten mit hohen Ausgaben arm rechneten, um so einen Hartz 4 Anspruch zu generieren.
Jobcenter-Mitarbeiter könnten zudem die Geschäftspolitik eines Freiberuflers in vielen Fällen nicht beurteilen. Beispielsweise beschäftigen aufstockende Selbstständige vereinzelt mehrere Mitarbeiter. Das Jobcenter könne nicht beurteilen, ob sich das Geschäftsmodell rechnen würde, wenn der Selbstständige z.B. einen Mitarbeiter einsparen würde.
Nach der geltenden Rechtslage gibt es neben den allgemeinen Regeln keine besonderen Einschränkungen für die Leistung an Selbständige. Da Hartz 4 aber bis Anfang 2015 reformiert werden soll, könnten die o.g. Vorschläge der BA, die direkt von Mitarbeitern der Jobcenter stammten, per Gesetz umgesetzt werden. Die Hartz 4 Reform soll zu bürokratische Hindernisse aus dem SGB II räumen, damit die Mitarbeiter der Jobcenter wieder mehr Zeit für die Vermittlung von Arbeit haben. Gegenwärtig müssen sie die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit der Berechnung von Hartz-4-Leistungen verbringen. Vorgesehen ist hierfür an sich nur ein Fünftel der zeitlichen Kapazität eines Jobcentermitarbeiters.
„… damit die Mitarbeiter der Jobcenter wieder mehr Zeit für die Vermittlung von Arbeit haben. Gegenwärtig müssen sie die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit der Berechnung von Hartz-4-Leistungen verbringen.“
Die Vermittlung und die Leistungssachbearbeitung sind in jedem Jobcenter getrennte Abteilungen. D.h. wer vermittelt, berechnet gar nicht. Vermittelt wird deshalb nicht, weil Vermittler offenbar darauf ausgerichtet werden, nach möglihcen Sanktionstatbeständen zu forsten – um Vermittlung geht es da gar nicht mehr.
Guten Tag ich bin Selbstständige Aufstockerin und habe vor Kurzem gehört, daß sich die Rechtslage Selbstständiger zur Abwesenheitsmeldepflicht verändert hat/“gelockert“; ich finde allerdings überhaupt gar nichts zu diesem Thema im Netz.Haben Sie Informationen dazu oder einen Tip wo ich diese bekommen kann?
Gruß i. ohly