In einer Eilentscheidung hat das Sozialgericht Dortmund einer spanischen Familie Leistungen nach dem SGB II zugesprochen und damit Hartz 4 Leistungen für EU-Ausländer für zulässig erklärt.
Die spanische Familie lebt mit vier Kindern seit Mitte 2013 in einer deutschen Stadt. Ein Elternteil sowie ein älteres Kind üben jeweils einen 450-Euro-Job aus. Ansonsten erhält die Familie Kindergeld. Hartz 4 Leistungen hatte das Jobcenter unter Hinweis auf das SGB II und den dortigen Leistungsausschluss für Ausländer abgelehnt.
Es hat damit dem EU-Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem Leistungsausschluss für Ausländer nach deutscher Rechtslage eingeräumt. Eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht aus. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte dem EuGH einen vergleichbaren Fall Ende 2013 vorgelegt. Die Entscheidung dürfte im Lauf des Jahres 2014 fallen.
Der Entscheidung des BSG lag der Fall einer Rumänin zugrunde, die mit einem Kleinkind zu ihrer Schwester nach Deutschland gezogen war. Sie hatte keine Arbeit aufgenommen, sondern Hartz 4 beantragt. Dieses hatte das örtliche Jobcenter abgelehnt. Die Rumänin erhielt aber Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind durch das Jugendamt.
Die EU-Kommission hat nun eine Stellungnahme abgegeben. Die dortigen Juristen sind der Auffassung, dass Deutschland arbeitslosen Einwanderern aus anderen europäischen Ländern nicht pauschal Hartz IV Leistungen verweigern dürfe. Es müsse eine Einzelfallprüfung bei Sozialleistungen für Migranten geben.
Bulgaren und Rumänen genießen ab dem 1. Januar 2014 volle Freizügigkeit innerhalb der EU: Allerdings war der Anteil der Rumänen und Bulgaren an allen Hartz IV Beziehern mit bisher 0,6 Prozent sehr gering.