Wenn ein Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurückkehrt und noch Resturlaub hat, muss er diesen unter Umständen ins nächste Kalenderjahr verlegen. Das gilt dann, wenn ansonsten betriebliche Schwierigkeiten drohen, weil der Beschäftigte zu lange fehlen würde. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg unter dem Az 2 Ga 29/12 hervor.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmer war in Elternzeit gegangen, ohne alle Urlaubstage genommen zu haben. Nachdem sie in die Firma zurückgekehrt war, stellte sie einen Antrag auf Urlaub. Sie wollte die alten Urlaubstage direkt im Anschluss an ihre Elternzeit nehmen.
Grundsätzlich ist eine derartige Vorgehensweise zwar möglich, weil der Alturlaub bei der Elternzeit nicht wie normalerweise nach dem 31. März des Folgejahres verfällt.
Wenn jedoch betriebliche Probleme eintreten würden, falls der Arbeitnehmer seinen Resturlaub zusammen mit dem neuen Urlaubsanspruch unmittelbar nach der Rückkehr aus der Elternzeit im laufenden Kalenderjahr nimmt, kann der Arbeitgeber auf eine Verschiebung des Erholungsurlaubs bestehen.