Leiharbeiter haben kein Recht auf Festanstellung im Betrieb

In Deutschland fehlen einschlägige Gesetze, um den dauerhaften Einsatz von Leiharbeiten in Unternehmen einzudämmen. Zwar darf nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Einsatz von Zeitarbeitern nur „vorübergehend“ erfolgen. Jedoch sieht das Gesetz keine Sanktionen vor, wenn ein Unternehmen gegen dieses Dauereinsatzverbot verstößt. Einen Anspruch auf eine Festanstellung hätten die Leiharbeiter bei einem solchen Verstoß jedenfalls nicht.  Das hat das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2013 unter dem Az. 9 AZR 51/13 entschieden.

Der Entscheidung lag der Fall eines baden-württembergischen Kreiskrankenhauses zugrunde, das eine Tochterfirma gegründet hatte, die 450 Beschäftigt deutlich unter dem Tarifgehalt bezahlte und viele von ihnen zum Dauereinsatz an die Kliniken auslieh. Ein IT-Sachbearbeiter, der bei der Verleihfirma angestellt war, hatte nach drei Jahren Beschäftigung auf Festanstellung in der Klinik geklagt. Er hatte seine Klage damit begründet, dass die Klinik-Tochter eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung betreibe.

Das Bundesarbeitsgericht wies diese Rechtsauffassung zurück. Die Klinik-Tochter habe eine Erlaubnis zur Überlassung von Zeitarbeitern. Folglich sei kein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Klinik zustande gekommen.

Fazit: Die Politik ist gefordert. Sie muss klare Regelungen treffen, um die Dauerüberlassung von Leiharbeitern wirksam zu unterbinden.

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