Gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro im Koalitionsvertrag verankert

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sieht die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet vor. Die Mindestlohnregelung soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Ausnahmen

Es gibt allerdings auch Ausnahmen von dieser Regelung, nämlich die Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG).

Zudem sind Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn für eine Übergangszeit, allerdings nur, wenn dies durch Tarifverträge geregelt ist.
Für höchstens zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2016 können durch Tarifverträge repräsentativer Tarifpartner auf Branchenebene Mindestlohnregelungen unter dem gesetzlichen Mindestlohnniveau getroffen werden. Danach, also ab dem 1. Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau einschränkungslos.
Tarifverträge, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Koalitionsverhandlungen bereits gelten und in denen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 das dann geltende Mindestlohnniveau erreicht wird, sind weiterhin rechtswirksam.
All jene Tarifverträge, in denen bis zum 31. Dezember 2016 das Mindestlohnniveau nicht erreicht wird, verlieren mit dem 1. Januar 2017 ihre Gültigkeit.
Die fortgeltenden oder befristete neu abgeschlosseneb Tarifverträge, in denen das geltende Mindestlohniveau bis spätestens zum 1. Januar 2017 erreicht wird, werden in das Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) aufgenommen.

Regelmäßige Kontrolle der Höhe des Mindestlohns

Zum 10. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wird die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns  erstmals von einer Kommission der Tarifpartner überprüft, gegebenenfalls angepasst. Eine solche Überprüfung erfolgt dann regelmäßig. Durch Aufnahme der neuen Regelung in eine Rechtsverordnung wird sie allgemein verbindlich.

Die Mitglieder des Überprüfungsgremiums werden von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer benannt. Jede Seite benennt drei Mitglieder. Zudem gibt es einen Vorsitzenden. Auch wissenschaftliche Mitglieder ohne Stimmrecht können in die Kommission aufgenommen werden, wenn die Spitzenorganisationen dies bestimmen. Zum Vorsitz wird eine genaue gesetzliche Regelung verfasst.

Der Mindestlohn gilt nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Minijobregelung vergütet werden. Diese Tätigkeiten sind nicht Ausdruck abhängiger und weisungsgebundener Beschäftigung.

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