Wer trägt die Kosten einer betrieblichen Fortbildung? Arbeitnehmer können grundsätzlich an den Kosten für Fortbildung beteiligt werden, der Arbeitgeber muss die Kosten also nicht unbedingt allein tragen. Allerdings darf die Kostenbeteiligung nicht einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers erfolgen. Es muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.
Bei einer langen Betriebszugehörigkeit fällt eine Kostenbeteiligung üblicherweise weg. So entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Az. 9 Sa 30/12. Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts lag der Fall einer Frau zugrunde, die sich zur Pflegedienstleiterin hatte fortbilden lassen. Nachträglich hatte der Arbeitgeber verlangt, mit der Frau einen Darlehensvertrag abzuschließen, der die ratenweise Rückzahlung der Kosten vorsah. Die Arbeitnehmerin willigte zunächst ein, da damit eine Lohnerhöhung verbunden war. Auf den Inhalt der Vereinbarung hatte die Arbeitnehmerin allerdings keinen Einfluss.
Das Gericht erklärte, diese einseitige Verpflichtung sei rechtswidrig. Der Arbeitnehmer werdenunangemessen benachteiligt. Bei einer vollständigen Abwälzung der Kosten sei eine Rückzahlungsklausel nur gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werde, der Rückzahlung durch Betriebstreue zu entgehen.