Wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt worden ist, kann eine Nebentätigkeit zulässig sein. Das dort verdiente Geld muss nicht unbedingt an den alten Arbeitgeber herausgegeben werden. Das ist der Tenor einer jüngeren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unter dem Az. 10 AZR 809/11.
Dem Urteil lag der Fall eines Produktmanagers zugrunde, der sich von seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs getrennt hatte. Als der Arbeitnehmer in der Zeit der Freistellung begann, für die Konkurrenz tätig zu werden, forderte der Arbeitgeber den dort verdienten Lohn ein. Zumindest wollte er das Gehalt, das er zahlen muss, entsprechend kürzen.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Vergleich keine Regelungen enthalten habe, ob eine Nebentätigkeit zulässig sei.