Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, so hat er grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung in Geld. Oft zahlt der Arbeitgeber allerdings, nicht um dem Arbeitnehmer die Entlassung zu versüßen, sondern um Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht aus dem Weg zu gehen.
Eine Abfindung wird steuerlich wie Arbeitslohn behandelt. Sie ist in vollem Umfang steuerpflichtig und muss bei der Berechnung der Einkommensteuer zum regulären Jahresverdienst hinzu gerechnet werden. Das hat unter Umständen sogar zur Folge, dass der Arbeitnehmer in eine höhere Steuerklasse rutscht und einen höheren Steuersatz zahlen muss, also weit mehr, als üblicherweise.
Wird die Abfindung auf einen Schlag ausgezahlt, so ist sie im Jahr der Zahlung komplett bei der Steuer zu berücksichtigen. Das kann man nur durch die sogenannte Fünftelregelung abmindern. Danach wird zunächst die Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen berechnet, danach wird die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre verteilt. Ein Fünftel wird zum Einkommen hinzugerechnet und daraus wird wieder die Steuer ermittelt. Die Differenz beider Beträge wird mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die Abfindungs-Steuersumme, die man mit der regulären Einkommensteuer addiert.
Die Fünftelregelung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss die Abfindung die Einnahmen übersteigen, die durch die Kündigung bis zum Jahresende wegfallen und dem Entlassenden innerhalb eines Kalenderjahres zufließen.
Eine weitere Möglichkeit, um Steuern zu sparen, ist es, sich die Abfindung in Raten auszahlen zu lassen. Dann bleibt die zu versteuernde Summe gleich. Durch die Aufteilung beeinflusst sie die Steuerschuld aber weniger stark, da der Grad der Besteuerung mit dem Einkommen steigt und man durch die Aufteilung eventuell in der niedrigeren Steuerstufe bleibt.
Eine Aufteilung ist nur zulässig, wenn sie sich nur über zwei Kalenderjahre erstreckt und die Zahlungstermine vor Fälligkeit der Abfindung mit dem Arbeitgeber vereinbart worden sind.
Fazit: Die Abfindung wird immer komplett besteuert, man kann die Steuerlast aber dennoch mindern.
Die optimale Konstellation (im Hinblick auf die Steuerbelastung) ergibt sich dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Jahresende ausläuft und die Abfindung im Januar des Folgejahres bezahlt wird. Hat der Arbeitnehmer im Folgejahr keine oder nur geringe Einkünfte, kann die Steuerlast erheblich gesenkt werden!
Ganz schlecht wäre dagegen eine gleichzeitige Auszahlung des letzten Dezember-Gehaltes zusammen mit der Abfindung.
Hier lohnt es sich, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.
Gruß, Peter Ranning
(Gedanken eines Privatiers)