Abfällige oder gar beleidigende Äußerungen über den Arbeitgeber im eigenen Facebook-Account oder in anderen sozialen Netzwerken können zur fristlosen Kündigung führen. Bei den Arbeitsgerichten häufen sich Verfahren, bei denen Arbeitnehmer wegen Äußerungen auf Facebook oder anderen Internetportalen gekündigt wurden.
Die Rechtsprechung zu diesen Fällen ist nicht einheitlich. Es kommt auf die rechtliche Bewertung jeden Einzelfalles an.
Beispielhaft sei der Fall eines Mannes genannt, der in einer geschlossenen Gruppe von Kollegen bei Facebook sich abfällig über den Arbeitgeber geäußert hatte. Er bewertete die bei seinem Arbeitgeber üblichen Arbeitsverträge als rechtswidrig. Der Arbeitgeber las die Kommunikation der Facebook-Gruppe mit und kündigte dem Mann und weiteren Arbeitnehmern fristlos.
Die Kündigung war rechtmäßig, entschied das Arbeitsgericht. Ähnlich wurde in einem Fall geurteilt, in dem der Arbeitgeber öffentlich als Menschenschinder bezeichnet worden war.
Nicht nur Beleidigungen, sondern auch öffentlich gemacht Verstöße gegen Arbeitsverträge oder Gesetze können den Job kosten. So hatte das Arbeitsgericht in Frankfurt den Fall eines Arbeitnehmers zu beurteilen, der folgendes in sein Facebook-Profil geschrieben hatte: Ab zum Arzt und dann Koffer packen. Es folgte eine Urlaubsreise, von der der Arbeitnehmer dann Fotos postete. Die Kündigung kam postwendend. Zu Recht, urteilte das Arbeitsgericht.