Arbeitsrecht: Fotos von Arbeitnehmern nicht ohne Einwilligung veröffentlichen

Fotos von Arbeitnehmern dürfen nicht ohne deren Zustimmung auf der Homepage ihres Unternehmens erscheinen.

Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor, das die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers den Vorrang vor betrieblichen Interessen gab. Die Richter des Arbeitsgerichts gaben einer Klage einer Bankkauffrau statt und verurteilten die Bank, die Abbildung der zwischenzeitlich ausgeschiedenen Mitarbeiterin von der Homepage herunterzunehmen. Die Bank hatte die Frau zweimal abgebildet, einmal mit ihrem Ausbildungsjahrgang, dann als Teilnehmerin einer Geschäftstagung. Die Arbeitnehmerin hatte keine Einwilligung hierzu gegeben.
Die Arbeitnehmerin hatte die Löschung verlangt, nachdem sie zu einem Konkurrenzunternehmen gewechselt war.

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