Bald ist es soweit. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober 2012 an den Unis und Fachhochschulen. Zudem starten ca. eine halbe Million junge Menschen in diesen Tagen eine berufliche Ausbildung, Lehre.
Wer finanziert das Studium oder die Ausbildung? Antwort: Mama und Papa. Die Eltern müssen zahlen, denn auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt.
Die Frage ist, wie hoch der Unterhaltsanspruch der volljährigen Kinder ist. Diese Frage regelt nicht etwa § 1601 BGB. Er statuiert nur die Pflicht von Vater und Mutter, ihren Kindern die erste Ausbildung zu finanzieren. Das kann eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium sein. Diese Unterhaltspflicht ist von den Kindern vor Gericht einklagbar.
Die Unterhaltspflicht ist nicht an die Berufsrichtung gekoppelt. Kinder dürfen selbst entscheiden, welchen Beruf sie erlernen möchten. Die Eltern haben hier kein Mitspracherecht.
Doch selbstverständlich haben die Eltern auch Rechte gegenüber ihren unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern. Eines davon ist das Recht auf einen angemessenen Selbstbehalt. Eltern müssen sich also nicht in Finanznot stürzen.
Schulabgänger haben ein Recht auf Orientierung, die sie sich in einer Auszeit von bis zu einem halben Jahr verschaffen dürfen, ohne in dieser Zeit den Anspruch auf elterlichen Unterhalt zu verlieren.
Absolvieren die Kinder nach der Schule ein FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) oder den Bundesfreiwilligendienst (BFD), so bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Allerdings müssen sich die Kinder die dort gezahlte Vergütung anrechnen lassen.
Die Unterhaltspflicht für Kinder mit Hauptschul- oder Realschulabschluss endet mit Ende der Lehrzeit, selbst dann, wenn die Kinder noch die Fachhochschule besuchen möchten. Etwas anderes gilt nur, wenn das Studium an der FH schon zu Beginn der betrieblichen Ausbildung geplant war.
Studenten haben das Recht, sich einmal während der Studienzeit umzuorientieren. Eltern müssen allerdings nicht den ewigen Studenten ernähren. Zur Kontrolle dürfen sie von ihrem studierenden Kind Scheine und Prüfungsergebnisse verlangen.
Wenn nach dem Bachelor-Abschluss ein Master-Studium durchgeführt wird, so besteht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in aller Regel fort.
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts für Volljährige hängt von der Lebenssituation und vor allem vom Einkommen der Eltern ab. Ein Richtwert findet sich in der Düsseldorfer Tabelle. Dort sind 670 Euro im Monat für Studenten vorgesehen, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Hierauf wird allerdings das Kindergeld von aktuell 184 Euro pro Monat angerechnet. Auch der Bafög-Höchstsatz liegt bei 670 Euro.
Hallo!
Auf der Homepage des Bundes-Freiwilligendienstes wird die Frage nach dem Unterhalt völlig anders geklärt. Zitat:
„Hinsichtlich des BFD gibt es keine Rechtsprechung. Man wird jedoch die zum FSJ auf den neuen Freiwilligendienst übertragen können. Der Grundsatz lautet also: während des BFD besteht kein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegenüber seinen Eltern.“
Woher kommen denn die Informationen hier???
Gruß
Frank