Werbungskosten: Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich abseztbar

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sogenannte Werbungskosten. Ein Arbeitnehmer kann für jeden Arbeitstag, an dem er die Arbeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer ansetzen. Maßgeblich ist – sofern keine Helikopter zur Verfügung steht – die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Eine andere Verbindung gilt nur, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle benutzt wird. Dabei bedeutet „offensichtlich“verkehrsgünstig, dass die genutzte Strecke Vorteile aufweisen muss, die so auf der Hand liegen, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.
Wann das der Fall ist, hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 16. November 2011 unter dem Az. VI R 46/10 näher erörtert. Der BFH hat klargestellt, dass hierfür keine Zeitersparnis von wenigstens 20 Minuten notwendig ist, wie von anderen Juristen oft gefordert. Richtig sei zwar, dass relativ geringe Fahrzeitverkürzungen von unter 10 Prozent eher gegen, relativ große zu erwartende Zeitersparnis für eine offensichtlich verkehrsgünstige Verbindung sprächen. Aber auch andere Umstände, etwa Streckenführung, Schaltung von Ampeln und ähnliches spielten eine Rolle. Aus diesem Grunde könne eine offensichtlich verkehrsgünstige Straßenverbindung auch gegeben sein, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten sei, sich die Stecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger darstelle als die kürzeste Verbindung.

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