Immer mehr neu abgeschlossene Arbeitsverträge sind befristet. Beinahe jeder zweite eingestellt Arbeitnehmer hat 2011 zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten. 2012 wird es nicht anders sein. Allerdings geht nach der Statistik jede zweite befristete Anstellung in eine unbefristete Festanstellung über.
Diskriminierungsverbot
Allein wegen der Befristung sind die Beschäftigten aber nicht schlechter gestellt als die im Unternehmen unbefristet eingestellten Arbeitnehmer. Per Gesetz ist die Diskriminierung der Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen verboten. Es besteht der gleiche Anspruch auf Vergütung oder Fortbildung. Dennoch sind diese Arbeitsverhältnisse mit einem Manko behaftet: man kann nicht langfristig planen.
Kalendermäßige – und Zweckbefristung
Das TzBFG, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, kennt nur zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen. Zum einen gibt es den kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag, zum anderen den zweckbefristeten Arbeitsvertrag. Das kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem Ablauf eines bestimmten Datums. Die zweckbefristeten Verträge enden mit Wegfall des Zwecks. Der Zweck des Arbeitsverhältnisses wird individuell im Vertrag festgelegt. Ein Beispiel ist die Elternzeitvertretung. Dann endet der Vertrag, wenn der Vertretene aus der Elternzeit zurückkommt.
Befristung höchstens für zwei Jahre
Die weitaus überwiegende Zahl der befristeten Arbeitsverträge hat jedoch keinen Sachgrund. Sie laufen mit der vereinbarten Zeit ab. Bei ihnen gilt, dass eine Befristung höchstens für zwei Jahre zulässig ist. Innerhalb der zwei Jahre darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Zudem darf der Arbeitnehmer in den drei Jahren zuvor nicht schon einmal für den Arbeitnehmer gearbeitet haben.
Wird die gesetzliche Grenze nicht eingehalten, so ist die Befristung unwirksam und es ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Bei den Befristungen mit einem sachlichen Grund hingegen existiert keine zeitliche Obergrenze.