Sachlohn oft steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat entschieeden, dass es sich dann, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Benzingutschein überlässt, den dieser bei einer beliebigen Tankstelle einlösen kann, um einen steuerfreien Sachlohn handelt und nicht um einen steuerpflichtigen Barlohn. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH gilt dies auch für Fälle, in denen ein Arbeitnehmer eine Tankkarte oder einen Geschenkgutschein bekommt. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung von Sachlohn und Barlohn ist einzig der Rechtsgrund des Zuflusses, der einer empfangenen Leistung zugrunde liegt. Kann der Arbeitnehmer die Sache selbst beanspruchen, liegt ein Sachbezug vor. Dieser ist bis zu einer Freigrenze von 44 Euro pro Monat steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen genau für diesen Zweck bestimmten Geldbetrag auf sein Konto überweist.

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