Gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG werden Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Kindergeld berücksichtigt. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den gesetzlichen Grenzbetrag von 7680 Euro pro Jahr (bis 2010) bzw. 8004 Euro pro Jahr (ab 2010) nicht übersteigen, vgl. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.
Dem Finanzgericht Münster, dass für Kindergeldstreitigkeiten zuständig ist, lag nun folgender Fall zur Entscheidung vor: Die Klägerin hatte eine Tochter. Diese hatte während ihrer Ausbildung ein Kind bekommen. Nach einer Unterbrechung hatte sie ihre Ausbildung fortgesetzt. Die Tochter der Klägerin war mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet und lebte auch nicht mit ihm zusammen. Der Kindesvater hatte sich allerdings verpflichtet, für sein Kind Unterhalt zu zahlen, nicht jedoch für die Mutter des Kindes, also die Tochter der Klägerin. Rechtlich war er ihr jedoch zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Die Familienkasse hab die Kindergeldfestsetzung für die Tochter der Klägerin wegen des eigenen Unterhaltsanspruchs gegen den Kindesvater nach § 1651 l BGB auf, da nun (mit dem Unterhaltsanspruch, auf den allerdings nicht gezahlt wurde) die eigenen Einkünfte der Tochter über dem gesetzlichen Grenzbetrag lägen.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht.
Mit Urteil vom 15. Juli 2010 unter dem Az 11 K 2790/09 gab das Finanzgericht Münster der Klage statt. Ein fiktiver Unterhaltsanspruch sei bei der Ermittlung der Einkünfte der Tochter nicht zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs scheide aus, weil gem. § 11 EStG lediglich tatsächlich zugeflossene Einkünfte und Bezüge eines Kindes zu berücksichtigen seien. Zu anderen habe ein entsprechender Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater gar nicht bestanden. Die Tochter habe ihre Ausbildung nicht wegen der persönlichen Betreuung ihres Kindes aufgegeben, sondern diese, wenn auch nach einer Unterbrechung, wieder aufgenommen. Daher bestehe ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht, weil sie ihr Kind habe betreuen wollen, sondern weil sie ihre Berufsausbildung habe abschließen wollen. Die Unterhaltspflicht für die Dauer der erstmaligen Ausbildung treffe aber die Eltern des Auszubildenden, also die Klägerin, nicht jedoch den Vater des nichtehelichen Kindes. Es bestehe somit kein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes.
Mein Sohn wird 18 Jahre alt macht z.Zt. eine Lehre und hat ein Jahreseinkommen in Höhe von 5.556 € Netto .
Kann ich als Elternteil weiter Kindergeld beantragen ?