Minijob als Zweitjob

Tendenz Zweitjob

Minijob als Ergänzung zum Hauptberuf

Viele Berufstätige haben mehr als einen Job. Weil sie es müssen. Der Verdienst in dem ersten Arbeitsverhältnis reicht nicht aus, um den eigenen Lebensunteralt und den der Familie zu decken.

Ende letzten Jahres gab es laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit 3,2 Millionen Menschen mit Mehrfachbeschäftigung. Damit hat sich die Zahl in den letzten 14 Jahren mehr als verdoppelt. Die meisten kombinieren einen Minijob (450-Euro-Job) mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung.

450-Euro-Job als zweites Einkommen

Ein 450-Euro-Job hat den Vorteil, dass er sich als Zweitjob neben der Hauptbeschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei ausüben lässt. Auf Antrag werden Minijobber auch von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Für einen Minijob gilt das Arbeitsrecht: es besteht ein Anspruch auf Urlaub oder auch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.  Auch sonstige arbeitsrechtliche Schutzvorschriften muss der Arbeitgeber des Minijobs einhalten.

Minijobber müssen darauf achten, die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat nicht zu überschreiten, auch wenn sie zwei oder mehr Minijobs ausüben. Zusätzlich zur Hauptbeschäftigung ist nur ein Minijob steuer- und sozialabgabenfrei.

Neben dem 450-Euro-Job sind auch kurzfristige Beschäftigungen, also Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern, sozialversicherungsfrei. Lohnsteuer wird allerdings fällig, es sei denn, diese wird vom Arbeitgeber pauschal abgeführt. Wird die Haupttätigkeit mit der Steuerklasse I abgerechnet, so fällt die Zweitbeschäftigung automatisch in Steuerklasse IV.

Arbeitgeberinteressen müssen beachtet werden

Wichtig: Man muss den Arbeitgeber fragen und informieren, ob man eine zweite Arbeit neben der Haupttätigkeit ausüben darf. Der Arbeitgeber darf seine Zustimmung verweigern, wenn der Nebenjob den Interessen des Arbeitgebers widerspricht.  Das ist etwa der Fall, wenn bei der Konkurrenz gearbeitet werden soll oder wenn die Arbeit derart körperlich anstrengend ist, dass die Hauptarbeit nicht mehr ordnungsgemäß ausgeübt werden kann.

Wie viel man neben dem Hauptjob arbeiten darf, hängt von der Stundenzahl ab. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf man nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten – es sei denn, man ist selbständig tätig.

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