Mietpreisbremse im Bundestag

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat in erster Lesung den Bundestag passiert.

Nun waren Anfang Dezember 2014 die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip für Maklerleistungen  Gegenstand einer Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages.

Die Sachverständigen sahen viel Nachbesserungsbedarf an dem Gesetzentwurf.

Bei ihrer Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Mietpreisbremse und des Bestellerprinzips für Maklerleistungen haben Sachvertständige nun eine Stellungnahme abgebeben.

Intention dieses Gesetzentwurfs ist es, die Ursache des Wohnungsmangels und der hohen Mieten zu bekämpfen. Er hat zum Inhalt, dass die Miete bei Wiedervermietung künftig nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Auch soll künftig derjenige die Maklergebühren bezahlen, der den Makler beauftragt.

Diesem Ziel des Gesetzes stimmten die Sachverständigen zu. Dennoch wurde viel Kritik geäußert. Einer der Kernkritikpunkte war, dass die ortsübliche Vergleichsmiete als Referenzpunkt für die zulässige Miethöhe dienen soll. Vielen Sachverständigen ist das zu ungenau. Sie halten einen qualifizierten Mietspiegel für besser geeignet.

Definitionen von Modernisierung und angespanntem Wohnungsmarkt zu ungenau

Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW), vertrat die Auffassung, dass es gut sei, Neubauten und Wohnungen nach umfangreichen Modernisierungen von der Mietpreisbremse auszunehmen. Die Definition von „Modernisierung“ der Wohnungen sowie des „angespannten Wohnungsmarktes“ ei jedoch zu unscharf. Die ortsübliche Vergleichsmiete sei ein ungenauer Referenzpunkt. Die Vergleichsmiete sei rechtsunsicher und streitfällig, ein qualifizierter Mietspiegel als Vergleichsbasis sei besser.

Ausnahme Neubauten

Der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW), erklärte, die Ausnahme der Neubauten von der Mietpreisbremse sei die entscheidende Veränderung des Gesetzentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf. Er hält es für förderlich, dass im Gesetz Kriterien für einen angespannten Wohnungsmarkt genannt würden.

Mietpreisbremse hat zu langsame Wirkung

Der Deutschen Mieterbundes e.V., lies verlautbaren, dass es zu lange dauere, ehe die Wirkungen der Mietpreisbremse für die Mieter zu spüren seien. Zudem fehle eine Wiederbelebung des sozialen Wohnungsbaus. Die ortsübliche Vergleichsmiete sei ein bewährtes Mittel, vor allem, weil es in vielen Städten gar keinen Mietspiegel gäbe. Modernisierungen von der Mietpreisbremse auszunehmen, so nicht richtig, da Mieter nicht wüssten, ob oder was modernisiert worden sei.

Bestellerprinzip verschlechtert Situation der Mieter

Der Immobilienverbandes Deutschland e.V. (IVD), kritisierte die geplante Einführung des Bestellerprinzips für Maklerleistungen. Das würde die Situation der Mieter erheblich verschlechtern, weil die Makler ihnen weniger Wohnungen zeigen würden, um nicht auf schlechten Wohnungen sitzen zu bleiben. Der Eigentümerverband Haus & Grund sah dies ähnlich. Es werde zu weniger Aufträgen kommen. Er hält den Gesetzentwurf auch insgesamt für verfassungswidrig, da er die Verletzung des Eigentums ignoriere. Die Mietpreisbremse sei ungeeignet, ihren Zweck zu erfüllen.

§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz

Einigkeit herrschte unter den Sachverständigen darin, dass § 5 Wirtschaftsstrafgesetzbuch ein gutes Mittel gegen hohe Mieten bereithalte. Er müsse jedoch gestärkt werden.

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