Mehrarbeit und Überstunden

Wann liegt eine Überstunde vor, wann handelt es sich bei der mehr geleisteten Arbeit lediglich um nicht zu vergütende Mehrarbeit? Überstunden im rechtlichen Sinn sind gegeben, wenn die regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich überschritten wird. Die regelmäßige Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag fixiert. Spricht der Arbeitsvertrag von einer 40-Stunden-Woche, so handelt es sich dabei um die regelmäßige Arbeitszeit. Doch nicht alle Zeiten, die darüber hinaus gearbeitet werden, sind automatisch Überstunden. Denn die Arbeitszeit kann über mehrer Monate hinweg unterschiedlich verteilt werden. Lediglich wenn die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt, innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen, mehr als acht Stunden beträgt, gilt die regelmäßige Arbeitszeit als überschritten. Daraus folgt: arbeitet man zeitweise länger, dafür zu anderer Zeit weniger, so leistet man keine Überstunden.

Liegen in diesem Sinn Überstunden vor, so sind sie allerdings nur dann zu vergüten, wenn der Arbeitgeber sie ausdrücklich anordnet oder bewußt duldet.

Es liegt im Streitfall beim Arbeitnehmer, das Ableisten von Überstunden zu beweisen. Dazu muss er darlegen, zu welcher Tageszeit an welchen Tagen er Mehrarbeit geleistet hat, die die übliche Arbeitszeit überschritt und vom Arbeitgeber angeordnet worden sind.

Im Durchschnitt arbeiten jüngere Angestellte etwa 5,3 Stunden pro Woche mehr als im Arbeitsvertag vereinbart wurde. Im Jahr 2009 wurden eine Milliarde Überstunden geleistet.  Daneben gab es die gleiche Anzahl von unbezahlten Überstunden.

Ob eine Überstunde gesondert zu vergüten ist, richtet sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag sowie dem Tarifvertrag. So kann im Arbeitsvertrag geregelt sein, dass Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten werden. Zulässig ist auch eine Pauschlierungsabrede, in der die Höchstzahl der Überstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums angegeben ist. Der Arbeitnehmer muss daraus erkennen können, wie viel er im Höchstfall laut Arbeitsvertrag zu arbeiten hat.

Nach dem Arbeitszeitgesetz sind bis zu 60 Arbeitsstunden pro Woche zulässig.

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