Mehr Elterngeld mit anderer Steuerklasse

Das Bundessozialgericht hat jüngst entschieden: Eltern dürfen und können sich durch die Änderung der Steuerklasse ein höheres Elterngeld verschaffen. Der Entscheidung liegt folgendes zugrunde: Das Elterngeld, das jungen Eltern vom Staat gezahlt wird, die sich für 12 oder 14 Monate der Erziehung ihrer Kinder widmen und ihren Beruf in der Elternzeit zurückstellen, beträgt 67 Prozent des zuletzt verdienten Erwerbseinkommens, höchstens 1800, wenigstens 300 Euro pro Monat. Das Erwerbseinkommen ist das Nettoeinkommen. Die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge sind also vom Nettoverdienst abzuziehen. Daraus folgt, dass das Elterngeld umso höher ausfällt, je weniger Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden müssen.  Vor diesem Hintergrund haben einige Eltern die Steuerklasse gewechselt, beispielsweise wechselten Elternteile mit dem geringeren Einkommen in der Elternzeit von Steuerklasse V in Steuerklasse III.  Dadurch erhöhte sich zwar die Steuerlast des erwerbstätigen Elternteil, das wurde aber in Kauf genommen, da ein Ausgleich mit der Lohnsteuererklärung und dem Steuerbescheid am Ende des Jahres in Aussicht stand.

Diese Vorgehensweise der Eltern sah das Land Bayern als zuständige Elterngeldkasse als sittenwidrig an, denn es werde die Steuerklasse nur deshalb gewechselt, um mehr Geld vom Staat zu erhalten und kürzte das Elterngeld. Das Bundessozialgericht jedoch verwies die bayrischen Behörden in die Schranken und erklärte die Vorgehensweise der Eltern für zulässig. Das Steuerrecht erlaube den Steuerklassenwechsel – egal aus welchem Grund und aus welchen Motiven. Das Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetz (BEEG) schränke den Wechsel der Steuerklasse weder ein noch schließe es ihn aus. Der Gesetzgeber habe die Problematik gesehen und sei nicht dagegen vorgegangen. Daher sei das Missbrauchsargument des Landes Bayern nicht tragfähig.

Fazit: Es lohnt sich, über einen Steuerklassenwechsel nachzudenken, bevor man Elterngeld beantragt!

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