Lohnsteuerkarte für Auszubildende

Wer eine Ausbildung beginnt, muss grundsätzlich auch Lohnsteuer zahlen. Doch wie funktioniert der Lohnsteuerabzug im Ausbildungsbetrieb?
Zur Berechnung des Lohnsteuerabzugs gab es früher Lohnsteuerkarten aus Papier. Die letzten wurden 2010 ausgestellt, ab 2011 sollte das Lohnsteuerabzugsverfahren zwischen Arbeitgeber und Finanzamt elektronisch abgewickelt werden. Dieses E-Verfahren funktioniert jedoch wohl erst ab 2013. Aus diesem Grunde gelten die alten Lohnsteuerkarten von 2010 weiter. Diejenigen, die keine solche Lohnsteuerkarte haben, können sich beim Finanzamt eine Lohnsteuerersatzbescheinigung ausstellen lassen.
Hiervon ausgenommen sind Auszubildende, für die ihre erste Ausbildung das erste Arbeitsverhältnis ist. Sie müssen dem Ausbildungsbetrieb nur ihre Steueridentifikationsnummer, ihr Geburtsdatum sowie eventuell ihre Kirchenzugehörigkeit angeben sowie schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Betrieb kann dann direkt die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen. Eine Lohnsteuerersatzbescheinigung ist nicht notwendig.
Eine Lohnsteuerersatzbescheinigung muss derjenige beantragen, bei dem es sich nicht um das erste Dienstverhältnis handelt (Steuerklasse 6), der alleinerziehend (Steuerklasse 2) oder verheiratet (Steuerklasse 3 oder 5) ist.

Schreibe einen Kommentar