Wer zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte fährt, darf nur die Entfernungskilometer als Werbungskosten von seinem Einkommen im Rahmen der Steuererklärung absetzen, nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Denn er kann sich auf den immer gleichen Weg einstellen und die Fahrtkosten etwa durch Fahrgemeinschaften reduzieren.
Bei Leiharbeitern ist das anders. Sie sind keiner regelmäßigen Arbeitsstätte zugeordnet, sondern sie fahren zu der Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers. Das ist jedenfalls die Regel, wenn sie in ihrem Arbeitsvertrag keinem Entleiher zugeordnet sind. Sie können sich somit nicht auf einen immer gleichen Weg zum Arbeitsplatz einstellen.
Das gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster unter dem Az. 13 K 456/10 auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer ständig bei einem Entleiher eingesetzt wird. Denn er kann sich nicht von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen und habe somit keine Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen.
Das Finanzgericht Münster hatten den Fall eines Leiharbeiters zu entscheiden, der in einem befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsverhältnis tätig war. Er war tatsächlich allerdings immer nur im Betrieb eines Kunden seines Arbeitgebers, des Entleihers, tätig gewesen. Das Finanzamt hatte für die Fahrt in den Betrieb des Entleihers nur Werbungskosten in Höhe von 30 Cent je Entfernungskilometer gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und nicht in Höhe von 30 Cent je gefahrenen Kilometer berücksichtigt.