
Wenn sich Eltern trennen, machen sie sich immer Gedanken um das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder. Wo soll es in Zukunft leben, wer soll es betreuen? In vielen Fällen ist die Antwort vorgegeben. Derjenige Elternteil, der Vollzeit arbeitet, hat meistens nicht die Zeit, sich tagsüber um das Kind zu kümmern. Dann lebte das Kind bei dem Elternteil, der sich auch bisher schon zeitlich am meisten um das Kind gekümmert hat.
Manchmal reicht das Einkommen des Verdieners aber nicht aus, um den Unterhalt für das Kind zu zahlen. Dann kann eine Antrag auf Bürgergeld gestellt werden.
Wohnsituation hat Auswirkungen auf den Unterhalt
Die Antwort auf die Frage, bei welchem Elternteil das Kind oder die Kinder nach einer Trennung lebt, hat unmittelbar Auswirkungen auf den Unterhalt des Kindes.
Beim Kindesunterhalt wird zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt unterschieden. Beide Eltern schulden Unterhalt, derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch den Betreuungsunterhalt, d. h. er kümmert sich tatsächlich um das Kind. Der andere Elternteil muss seine Unterhaltspflicht durch Geldzahlungen erfüllen.
Sorgerecht unabhängig von Unterhaltsfrage
Im Normalfall behalten Vater und Mutter auch nach einer Trennung oder Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder.
Wichtige Entscheidungen müssen beide Elternteile gemeinsam treffen. Alltägliche Entscheidungen trifft jedoch das Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat selbstverständlich ein Umgangsrecht.
Nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung sollten Eltern prüfen, ob nicht eine gemeinschaftliche Betreuung des Kindes möglich ist. Das sogenannte Wechselmodell soll gestärkt werden und kann sogar gegen den Willen der Eltern familiengerichtlich angeordnet werden (vgl. hierzu ein Urteil des BGH mit dem Az XII ZB 601/15). Das Wechselmodell soll zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern führen.
Leider ist bei vielen Gerichten – wie schon seit Jahrzehnten – immer noch das Modell „Umgang an jedem zweiten Wochenende, Ferienzeiten hälftig aufgeteilt“ Standard.
Anspruch auf Kindesunterhalt
Auf Kindesunterhalt hat Anspruch derjenige Elternteil, der die Kinder hauptsächlich betreut.
Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Entscheidend für die Höhe des Zahlbetrags sind das Nettoeinkommen und das Alter des Kindes. Bei einem Nettoeinkommen von 1600 € beträgt der Anspruch auf Unterhalt
- bis zum 6. Geburtstag 360 €
- ab dem 6. Geburtstag 413 €
- ab dem 12. Geburtstag 483 €
- ab dem 18. Geburtstag 554 €.
Der Unterhaltsanspruch mindert sich um die die Hälfte des Kindergeldes.
Das monatliche Kindergeld beträgt 250 Euro für jedes Kind.
Beispiel: Die Mutter eines fünfjährigen Kindes hat bei einem Nettoeinkommen des Vaters für ein Kind einen Unterhaltsanspruch von 500 Euro. Hiervon müssen 125 Euro hälftiges Kindergeld abgezogen werden, so dass der zu beanspruchende Zahlbetrag 375 Euro beträgt.
Wichtig zu wissen ist auch noch, dass die Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Ist die Zahl höher oder niedriger, kann eine niedrigere oder höhere Stufe der Düsseldorfer Tabelle zur Anwendung kommen.
Mehr und Sonderbedarf
Gibt es um die Tabellensätze nur relativ wenig Streit, so ist das hinsichtlich Mehrbedarf und Sonderbedarf anders. Das sind Bedarfe, die nicht durch die Zahlungen nach der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt werden.
Ein solcher Mehrbedarf könnte etwa durch Nachhilfeunterricht oder Vereinsbeiträge entstehen.
Ein Sonderbedarf könnte der Eigenanteil an medizinisch notwendigen, von der Krankenversicherung nicht übernommenen, Behandlungen sein.
Bürgergeld, wenn kein Unterhalt möglich ist?
Kann Vater oder Mutter keinen Unterhalt zahlen, so kann ein Antrag auf Bürgergeld für das Kind gestellt werden. Vorrangig ist aber ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt der Stadt oder Gemeinde. Bürgergeld für das Kind ist nachrangig.