Die Kündigung eines Arbeitsvertrages, genauer: eines Arbeitsverhältnisses, beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. Eigens dafür entwickelt wurde die Kündigungsschutzklage. Nun hat auch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) ein Urteil zu den Kündigungsfristen gefällt. Danach ist die deutsche Regelung, wonach für die Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten erst vom 25. Lebensjahr an berücksichtigt werden, unwirksam. Diese Kündigungsregelung verstößt gegen EU-Recht und ist diskrimminierend. Die klagende Arbeitnehmerin würde wegen ihres Alters diskriminiert werden.
Hintergrund: Die Klägerin hatte seit ihrem 18. Lebensjahr in dem gleichen Betrieb gearbeitet. Nach zehn Jahren war sie entlassen worden. Dabei wurde ihr nur eine Beschäftigungsdauer von drei Jahren (seit ihrem 25. Geburtstag) und somit eine Kündigungsfrist von einem Monat zugestanden.
Der EuGH erklärte in seinem Urteil zur Kündigungsfrist, dass eine auf dem Aler beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigungspolitik und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Zudem müssten die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Es gelte also der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der im zu beurteilnden Fall nicht eingehalten worden sei.