Ein angeblicher Kleinstdiebstahl hat die Justiz beschäftigt. Vor dem Arbeitsgericht Dortumnd wurde der Fall verhandelt, bei dem zwei Bäcker aus Bergkamen ihre eigenen Frühstücksbrötchen unerlaubt mit einem Belag aus dem Eigentum der Backstube bestrichen haben sollen. Ihr Arbeitgeber, eiine Bergkamener Bäckereikette, hatte den beiden daraufhin fristlos gekündigt. Nachdem eine gütliche Einigung gescheitert war, hatten die gekündigten Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Einer der Bäcker war auch Mitglied des Betriebsrats.
Das Arbeitsgericht Dortmund entschied nun – allerdings aus formalen Gründen – dass die Kündigung unwirksam war. Bei einer Kündigung eines Betriebsratsmitglieds müsse der Betriebsrat gehört werden und zustimmen. Die Einladung zu dieser Anhörung sei, so das Arbeitsgericht, vorliegend formal nicht rechtens gewesen. Deshalb sei die Kündigung unwirksam.
Die Kündigung des Kollegen sei unwirksam, weil der Arbeitgeber die lange Betriebszugehörigkeit zu dem Unternehmen nicht ausreichend gewürdigt habe. Er war 24 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt.
Die Bäckerei, die auch einen Büfett-Service anbietet, hatte im erklärt, dass es sich bei der Kündigung um eine „unpopuläre Entscheidung“ handele. Diese sei aber aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung aller Mitarbeiter erforderlich gewesen.
Der Geschäftsführer der Gewerkschaft NGG der Region Dortmund erklärte, man könne keinesfalls von Diebstahl reden. Die Arbeitnehmer hätten den Brotbelag mit selbstgekauften Brötchen während der Produktion lediglich abgeschmeckt, als der Geschäftsleiter die Backstube betrat.
Erst vor kurzem hatte sich das Berliner Landgericht mit einem Fall eines Minidiebstahls befasst und die fristlose Kündigung einer Frau für rechtens erklärt, die zwei Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro unterschlagen haben soll.
Hochgeistiger Schwachsinn, diese Kündigungen!!