Kindesunterhalt: neue Düsseldorfer Tabellle 2011 online

Die Düsseldorfer Tabelle 2011 wird zum neuen Jahr keine Änderungen in der Höhe des Kindesunterhalts bringen. Den Unterhaltsverpflichteten bleibt allerdings ein höherer Selbstbehalt von 50 Euro.

Scheidungskinder werden im Jahr 2011 keine Erhöhung ihrer Unterhaltszahlungen erfahren. Die Düsseldorfer Tabelle wurde aktuell vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) den Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten vorgestellt.

Höheren Unterhalt bekommen jedoch Studenten. Sie erhalten 30 Euro im Monat mehr. Freuen dürfen sich auch Zahlungspflichtige, die ab dem 1. Januar 2011 50 Euro mehr als eigenes Mindesteinkommen behalten dürfen.

Nach der vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegten bundesweit gültigen Tabelle wird ab dem 1. Januar 2011 der sog. Selbstbehalt für einen Erwerbstätigen beim Kindesunterhalt 950 Euro betragen. Bisher waren es 900 Euro. Nichtberufstätige Unterhaltsverpflichteten steht ein Selbstbehalt in Höhe von 770 Euro zu.

Beim Ehegattenunterhalt wird der Selbstbehalt ebenfalls um 50 Euro auf 1050 Euro angehoben. Bei der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern steigt das eigene Existensminimum um 100 Euro auf 1500 Euro. Diese Sätze sind seit 2007 konstant geblieben.

Vom OLG Düsseldorf war zu vernehmen, dass zu befürchten sei, dass die Anhebung deer Selbstbehalte zu einem Anstieg der Mangelfälle führen werde und der fehlende Unterhalt über die Sozialhilfe ausgeglichen werde.

Weitere ausführliche Informationen zur Düsseldorfer Tabelle 2011 auf www.familienrecht-heute.de/kindesunterhalt/duesseldorfer-tabelle.html

4 Gedanken zu „Kindesunterhalt: neue Düsseldorfer Tabellle 2011 online“

  1. die düsseldorfer tabelle sagt aus das bei der berechnung des unterhalts der nettolohn zu grunde gelegt wird-in garmisch -partenkirchen aber der bruttolohn-das ist doch betrug

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  2. MAl ehrlich….

    ich schaffe meine Tochter alle 14 Tage zu ihrem Vater,das erhöht den Unterhalt für das Kind auch nicht!!!
    Denkt mal an eure Kinder,die leiden wahrscheinlich mehr als euer Portmornait.

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  3. Und wie sieht es mit den UMGANGSKOSTEN aus? Wenn zB.: die Mutter mit dem Kind in einen 35 km entfernten Ort zieht. Der Vater das Kind dort aller 14 Tage zu seinem Umgang abholt und hinbringt. Dann fordert er eine beteiligung der Mutter an seinen Kosten. Der Vater hat aber ein höheres Einkommen und einen PKW. Sowohl die Mutter an den Wochenenden auch häufig arbeitet.

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