Kinderzulage – Kinderzuschlag

Die Kinderzulage zur Eigenheimzulage wird in Zukunft wieder bis zum 27. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Wer Anspruch auf die Eigenheimzulage hat, muss zur Wahrung des Anspruchs einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen. Die Kinderzulage beträgt 800 Euro im Jahr. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber die Absenkung der Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr aufgehoben. Wenn das Kind Wehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, verlängert such der Anspruch auf Kinderzulage sogar um diese Zeit über der 27. Lebensjahr hinaus.
Zum Thema Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage wird aktuell neu nicht mehr gewährt. Nur wenn der Kaufvertrag über ein Hausgrundstück bis zum 31.12.2005 beurkundet oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Bauantrag gestellt wurde, wird die Eigenheimzulage noch voll ausgezahlt.
Die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist von der Kinderzulage nach dem Kindergeldgesetz zu unterscheiden. Diese wird Kinderzuschlag genannt. Danach erhalten den Kinderzuschlag Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn
sie für diese Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 Bundeskindergeldgesetz haben,
ihr Einkommen oder Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet und
durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II, also ein Hartz IV Bezug vermieden wird.

1 Gedanke zu „Kinderzulage – Kinderzuschlag“

  1. ich habe mal eine frage.:
    ich bekomme Hartz 4 und habe einen Sohn von 16 mon. und wollte mal fragen ,ob mein Sohn auch Geld vom Arbeitsamt zusteht.Ich lebe mit mein Partner zusammen.

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