Kindergeldbezug verlängert sich bei Zivildienst oder Grundwehrdienst

Das Finanzgericht Münster hat im Urteil vom 20. Mai 2010 unter dem Az III R 4/10 entschieden, dass Kindergeld für erwachsene Kinder auch nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden muss, wenn ein Zivildienst oder Grundwehrdienst abgeleistet worden ist.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Sohn der Klägerin sein 25. Lebensjahr im November 2008 vollendet. Er leistet vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst und nahm zum Wintersemester 2004 ein Studium auf. Es war im September 2009 noch nicht abgeschlossen. Die Familienkasse strich das Kindergeld ab September 2009, weil im Jahr 2003 Kindergeld bis einschließlich August 2003 gezahlt worden war und damit ein Monat des Zivildienstes bereits abgegolten sei. Damit hat die Familienkasse als Verlängerung i.S.d. § 32 Abs. 5 EStG nur die neun Monate des Zivildienstes berücksichtigt und nicht die zehn Monate, die der Dienst tatsächlich dauerte.

Hintergund:

Für ein Kind, das sich in einer Berufsausbildung befindet wird dem Grundsatz nach Kindergeld nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Über diese Altersgrenze hinaus wird Kindergeld gem. §. 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG nur dann gezahlt, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat. Der Entzeitpunkt für die Kindergeldgewährung wird um deinen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben.

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil klar, dass der Verlängerungszeitraum nicht zu kürzhen sei, wenn der Zivildienst nicht am Montatsersten angetreten und deshalb im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen worden ist. Er folgte damit nicht der Auffassung der Kindergeldkasse.

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