Unter dem Az 2 K1289/10 mit Urteil vom 13. Juli 2012 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Eltern einen Anspruch auf Kindergeld auch dann haben, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Solche ernsthaften Bemühungen im Sinne des Gesetzes liegen nicht nur dann vor, wenn sich das Kind selbst entsprechend bemüht, sondern auch dann, wenn sich die Eltern um den Ausbildungsplatz bemühen. Je nach den Einzelheiten reicht es sogar aus, wenn die Eltern die Suche im Interesse des Kindes verantwortlich übernehmen.
Der Klage vor dem Finanzgericht lag der Fall eines Kindes zugrunde, dass seine schulische Ausbildung beendet , aber noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hatte.
Gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a und c EStG besteht für ein Kind im Alter zwischen 18 und 25 Jahren unter anderem dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das setzt voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen und diese Bemühungen auch nachweisen muss, z.B. durch Vorlage von Bewerbungsunterlagen.