Kindergeld ist einkommensunabhängig

Seit dem 1. Januar 2012 wurde in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG die Passage gestrichen, dass Kindergeld nur gewährt wird, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen gesetzlichen Grenzbetrag (zuletzt 8400 Euro) nicht erreichen.

Dadurch wurde das Kindergeld einkommensunabhängig gestellt, jedenfalls dann, wenn das Kind eine erste Ausbildung absolviert. Einschränkungen ergeben sich nur noch, wenn das Kind eine Zweitausbildung macht und einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Das Finanzgericht Münster hat dies in einer Entscheidung unter dem Az. 4 K 1569/12 noch einmal ausdrücklich klargestellt. Der Entscheidung lag der Fall einer im Jahr 1990 geborenen, verheirateten Tochter zugrunde, die eine erste Ausbildung absolvierte. Die Familienkasse hatte im Jahr 2012 den Antrag der Mutter auf Kindergeldzahlung für die Tochter abgelehnt, weil diese einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann habe. Das Finanzgericht urteilte, dass bei einem Kind, das sich in einer Erstausbildung befinde, der Kindergeldanspruch ab dem Jahr 2012 von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes unabhängig sei. Auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann stehe einer Gewährung von Kindergeld deshalb nicht entgegen.

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