Kindergeld für volljähriges schwerbehindertes Kind

Das Hessische Finanzgericht hat unter dem Aktenzeichen 5 K 1938/07 eine neue Entscheidung zum Kindergeld vorgelegt. Danach steht Eltern für ein volljähriges und pflegebedürftiges Kind ein Anspruch auf Kindergeld zu. Das Hessische Finanzgericht schränkt diesen Kindergeldanspruch jedoch ein: Nur, wenn das Kind nicht in der Lage ist, aus eigenen finanziellen Mitteln seinen Unterhalt zu bestreiten, besteht der Anspruch auf Kindergeld. Der Grund ist laut dem Finanzgericht in der zusätzlichen finanziellen Belastung der Eltern für diesen Fall zu finden – diese solle mit dem Kindergeld ausgeglichen werden.

Geklagt hatte eine Mutter, die ihren behinderten volljährigen Sohn selbst betreuerisch versorgt. Die Familienkasse hatte der Mutter des schwerbehinderten Kindes das Kindergeld versagt, weil ihr nach einem Verkehrsunfall schwerbehinderter Sohn genügend eigene Mittel habe – so die Begründung. Die Eltern erhielten ein jährliches Pflegegeld von knapp 8000 Euro und die Rente des Kindes in Höhe von etwa 11600 Euro. Die Mutter habe einen höheren Bedarf nicht nachgewiesen.
Die klagende Mutter hingegen machte geltend, der Bedarf sei viel höher, wenn ein privater Pflegedienst die Betreuung übernehmen würde. Dann würden die Einnahmen nicht ausreichen.

Das Finanzgericht gab der Argumentention der Mutter den Vorzug und schloss sich ihr an. Zulässig, so die Richter, sei insbesondere die Vergleichsberechnung der Mutter mit den Kosten eines privaten Pflegedienstes. Man könne dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegengehalten, diese Kosten fielen nicht an, weil die Mutter die Pflege selbst leiste.

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