Kindergeld für selbstständig arbeitendes Kind

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Kindergeld gibt es auch, wenn das Kind durch eine selbstständige Tätigkeit verdient

Kindergeld für Minderjährige

Bis zum 18. Lebensjahr erhalten Kinder ohne weiteres Kindergeld. Ohne weiteres bedeutet: Wurde es einmal bewilligt, wird es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, bis zum 18. Geburtstag.

Kindergeld für  volljährig Kinder

Aber auch volljährige Kinder können Kindergeld beziehen. Allerdings sind hier die Voraussetzungen etwas eingeschränkt.

Für ein volljähriges Kind unter 25 Jahre wird Kindergeld neben anderen Voraussetzungen dann gewährt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet ist. So ist es in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG niedergelegt.
Im zu entscheidenden Fall des Bundesfinanzhofes war das Kind in geringem Umfang selbständig tätig, als Kosmetikerin. Zusätzlich war sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.
Die Familienkasse jedoch hob den Kindergeldbescheid auf. Begründung: die selbständige Tätigkeit der Tochter.
Die Eltern klagten und vertraten die Auffassung, dass die selbstständige Tätigkeit der Tochter einer Gewährung von Kindergeld nicht entgegenstehe.
Der Bundesfinanzhof gab den Eltern recht. In seinem Urteil unter dem Az III R 9/14 vertritt er die Rechtsauffassung, dass für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren Kindergeld beansprucht werden kann, selbst dann, wenn es einer selbständigen Tätigkeit nachgeht. Es müsse allerdings arbeitssuchend gemeldet sein und die selbstständige Tätigkeit müsse weniger als 15 Wochenstunden umfassen.
Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG müsse sozialrechtlich verstanden werden. Nach den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften sei beschäftigungslos, wer eine selbstständige Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden ausübe. Die Höhe des Einkommens sei dabei unerheblich. Auch die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung von seinerzeit 450 Euro sei ohne Bedeutung.

Fazit: Kindergeld steht auch Eltern zu, deren noch nicht 25 Jahre alten Kinder eine zeitlich geringfügige, selbstständige, gewinnbringende Tätigkeit ausüben.

1 Gedanke zu „Kindergeld für selbstständig arbeitendes Kind“

  1. Interessant woher die 15 Wochenstunden kommen. Das sollten doch eher die 20 Wochenstunden Maximum sein die gelten wenn man eine Zweitausbildung macht.

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