Das Finanzgericht Münster hat unter dem Az. III B 94/09 entschieden, dass einen Anspruch auf Kindergeld nur der Berechtigte hat, in dessem Haushalt das Kind lebt, sofern es mehrere Kindergeldberechtigte gibt.
Folgender Fall lag der Kindergeld-Entscheidung zugrunde: Die Mutter, auf deren Konto das Kindergeld überwiesen wurde, lebte ursprünglich mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter in einem Hauhalt. Sie bezog für die Tochter das Kindergeld. Nachdem sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, zog sie aus und zahlte Unterhalt an ihren Ehemann. Die Tochter blieb beim Vater. Das Kindergeld zahlte die Familienkasse weiter an die Mutter. Nachdem die Familienkasse vom Auszug Kenntnis erlangt hatte, habo sie die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das nach dem Auszug gezahlte Kindergeld zurück. Die Mutter erhob daraufhin Klage gegen die Familienkasse, denn sie habe das Geld an ihren getrennt lebenden Ehemann weitergeleitet.
Das Finanzgericht verurteilte die Mutter dennoch zur Rückzahlung: Nach § 64 EStG ist das Kindergeld, wenn es mehrere Berechtigte gibt, an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist. Leben nach einer Trennung das Kind und der Elternteil, der Kindergeld erhält, nicht mehr in einem Haushalt, ist dies der Familienkasse gem. § 68 EStG mitzuteilen. Wird das Kindergeld an den Elternteil weitergezahlt, der nicht mehr mit dem Kind in einem Haushalt lebt, so ist dies rechtswidrig. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des Kindergeldes sind die Folge. Der Elternteil, der mit dem Kiind in einem haushalt lebt, kann demgegenüber die Festsetzung des Kindergeldes zu seinen Gunsten und die Nachzahlung des Kindergeldes beantragen.
Der Erstattungsschuldner kann sich, so das Finanzgericht, kann sich gegenüber der Familienkasse nicht darauf berufen, dass er das Kindergeld weitergeleitet habe. Eine Weiterleitung an den anderen Elternteil schließe den Rückforderungsanspruch der Familienkasse nicht aus. Das gelte auch bei einer Auszahlung auf ein Konto des Kindes. Denn es sei nicht Aufgabe der Familienkasse, zivilrechtliche Absprachen zwischen den Eltern zu beurteilen.