Kindergeld auch für arbeitslose Kinder

Es gibt eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Kindergeld, Az: III R 91/07.  Im zu entscheidenden Fall hatte die Tochter der Klägerin sich nach Abschluss ihrer Ausbildung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet.  Sie hatte bei der Arbeitsvermittlung vorgesprochen. Weil die Tochter ihr Arbeitsgesuch nicht nach drei Monaten erneuerte, meldte sie die Arbeitsvermittlung ab. Sie führte die Tochter der Klägerin  auch nichtg mehr als arbeitssuchend. Aus diesem Grunde forderte die Kindergeldkasse das zwischenzeitlich gezahlte Kindergeld zurück. Da Finanzgericht hatt der Klägerin in einem Urteil Recht gegeben, der Bundesfinanzhof wies jedoch die Klage ab.

Hintergrund der Klage: Auch für arbeitslose Kinder kann ein Anspruch auf Kindergeld gegeben sein. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind noch nicht älter als 21 Jahre ist, in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet ist.  Der Nachweis, dass das Kind als Arbeitssuchender gemeldit ist, kann i.d.R.  durch eine entsprechende Bescheinigung der Arbeitsagentur , der Abteilung Arbeitsvermittlung, geführt werden.  Nachweispflichtig ist der Kiindergeldberechtigte.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass das Kind bei der Arbeitsvermittlung nicht nur tatsächlich als arbeitssuchend gemeldet sein muss. Diese Meldung muss durch das Kind alle drei Monate erneuert werden, was auch telefonisch geschen kann, wenn das Kindergeld fortgezahlt werden soll.

Damit genügt die einmalige Meldung nicht, um länger als drei Monate Kindergeld zu bekommen. Man sollte sich indes nicht mit einer telefonischen Meldung begnügen, da dann der Nachweis der Erneuerung der Meldung vom Kindergledberechtigten schwierig zu führen ist.  Besser ist es, wenn man eine schriftliche Bestätigung der Arbeitsvermittlung in Händen hält.

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