Kindergeld auch bei Vorbereitung auf eine Prüfung

Mit aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofs unter dem Az III R 85/08 entschied das Gericht, dass die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung auch dann zur Berufsausbildung gehört, wenn das Ausbildungsverhältnis beendet ist und das Kind keine Berufsschule mehr besucht.  Es besteht dann ein Anspruch auf Kindergeld. Bereite sich das Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbständig auf Prüfungen vor, seien an den Nachweis der Ersthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel gingen, so das Gericht, zulasten des Kindergeldberechtigten.  Wenn sich das Kind jedoch zur erstmöglichen Wiederholungsprüfung anmelde und sie bestehe, so sei in der Regel davon auszugehen, dass es sich ernsthaft und nachhaltig auf die Prüfung vorbereitet habe.

Hintergrund: Für volljährige Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahre besteht gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sei für einen Beruf ausgebildet werden.  In Berufsausbildung befindet sich, laut Definition, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, dia als Grundlage für die Ausübung des Berufs geeignet sind. Die Ausbildung muss dabei nicht unbedingt in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein. Sie muss auch die Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch nehmen. Auch Bildungsmaßnahmen mit weiniger als 10 Stunden pro Woche können als Berufsausbildung eingestuft werden, wenn sie dier Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dienen. udn das Kind den Abschluss auch wirklich anstrebt.

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