Kinderbetreuungskosten absetzen

Arbeitnehmer können bei ihrer Steuererklärung zwei Drittel der wegen ihrer Erwerbstätigkeit anfallenden Aufwendung für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu ihrem Haushalt gehördenden, noch nicht 14 Jahre alten Kindes wie Werbungskosten abziehen. Das hat aber zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung für das Konto des Leistungserbringers erfolgt, vgl. § 9 c Abs. 1, Abs. 3 S. 3 EStG.

Der Bundesfinanzhof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammenlebte. Das Kind wurde in einer Kita, einer Kindertagesstätte betreut.  Den Betreuungsvertrag hatter nur die Mutter unterzeichnet. Sie überwies auch die Gebühren an die Einrichtung bzw. Stadt. In der Steuererklärung machte aber der Kläger die Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte jedoch die Berücksichtigung der Aufwendungen ab, weil nicht der Kläger, sondern die Kindesmutter das Entgelt gezahlt habe. Hiergegen erhbo der Kläger Klage.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab.  Die Begründung lautet wie folgt: der Kläger habe, da er das Entgelt für die Betreuung seines Kindes nicht unmittelbar selbst gezahlt habe, keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Betreuungskosten. Das gelte unabhängig davon, dass er und seine Lebensgefährtin aus einem Topf wirtschafteten. Denn die Einnahmen des Paares seien nicht auf ein gemeinschaftliches Konto geflossen, von dem dann die anfallenden Ausgaben gezahlt worden seien. Eine nachträgliche Erstattung der Zahlung an die Lebensgefährtin ändere hieran nichts.

Es sei auch die Zurechnung der von der Lebensgefährtin gezahlten Beiträge nach anderen Rechtsgrundsätzen, etwa des abgekürzten Zahlungs- und Vertragsweges.

Fazit: Unverheiratete Eltern sollten bereits bei Abschluss des Betreuungsvertrages und erst recht bei der Zahlung des Entgelts klar geregelt haben, wer den Betreuungsaufwand steuerlich geltend machen will.

Az: III R 79/09,  Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.112010.

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