Kein Hartz 4, aber Sozialhilfe für EU-Ausländer

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Ausländer aus EU-Staaten haben Anspruch auf Existenzminimum in Deutschland

EU-Ausländer können deutsche Sozialhilfe bekommen

EU-Bürger, die nach Deutschland kommen, um Sozialleistungen zu erhalten oder erstmals eine Arbeit zu suchen, sind nach deutschem Recht generell vom Hartz 4 Bezug ausgeschlossen. Diese Regelung ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom September 2015 mit EU-Recht vereinbar.
Hartz 4 erhalten arbeitslose EU-Ausländer vor diesem Hintergrund nach deutschem Recht also nicht.

Halten sie sich jedoch schon länger in Deutschland auf, so haben sie einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt Das entschied das Bundessozialgericht im Dezember 2015 unter den Az: B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R.

Damit hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in verschiedenen Urteilen konkretisiert, in welchen Fällen EU-Bürger existenzsichernde Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz 4) beziehungsweise dem Sozialhilferecht beanspruchen können.

EU-Ausländer können nach der Entscheidung des BSG bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland Sozialhilfe beziehen – auch wenn sie von Hartz 4 ausgeschlossen sind. Der bestehende Ausschluss von den Hartz 4 Leistungen gelte zwar weiter; spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland aber muss die Sozialhilfe einspringen.

Aufenthaltsdauer entscheidet

Das BSG urteilte, dass der gesetzlich vorgesehene Ausschluss von Hartz-4-Leistungen rechtens ist. Arbeitslosengeld 2 können EU-Bürger danach dauerhaft nur beanspruchen, wenn sie mindestens ein Jahr in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Bei einer kürzeren Beschäftigung wird nur sechs Monate Hartz 4 geleistet. Haben EU-Bürger noch gar nicht in Deutschland gearbeitet, erhalten sie laut Gesetz kein Arbeitslosengeld 2.

Das BSG verwies gleichzeitig aber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums: Bei von Hartz 4 ausgeschlossenen EU-Bürgern müssen die Sozialämter prüfen, ob Sozialhilfe als Ermessensleistung zu gewähren ist.

Bei der Ermessensentscheidung kommt es nach Ansicht der Richter des Bundessozialgerichts auf die Aufenthaltsgründe und die bisherige Dauer des Aufenthalts an. Bei einem „verfestigten Aufenthalt“ über sechs Monate sei das Ermessen der Behörden „auf null“ geschrumpft, sodass in der Regel zumindest Sozialhilfe an die betroffenen Ausländer zu zahlen sei. Diese Leistungen entsprechen im Regelfall denen der Hartz 4 Leistungen.

Der Anspruch auf Sozialhilfe ergebe sich – abhängig vom Einzelfall – entweder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum oder aus dem sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz des Europäischen Fürsorgeabkommens der Zeichnerstaaten des Europarats.

Hintergrund

In den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen hatten die Kläger bei ihren zuständigen Jobcentern erfolglos Arbeitslosengeld 2 beantragt.

Den Fall der Klägerin mit bosnischen Wurzeln aus Berlin hatte das Bundessozialgericht zur Klärung an das EU-Gericht in Luxemburg weitergereicht. Die Frau war einst aus dem bosnischen Bürgerkrieg nach Deutschland geflohen, hatte einen Schweden geheiratet und so die EU-Staatsbürgerschaft erhalten. Nach der Trennung war sie sie mit ihren drei Kindern erneut nach Deutschland gezogen und hatte in Kurzzeitjobs immer wieder Arbeit.

Ab Herbst 2011 bekam sie Hartz 4. Das Jobcenter hatte der Familie nach einem halben Jahr die Unterstützung gestrichen. Das Bundessozialgericht bestätigte nun, die Frau sei zwar als Arbeitssuchende von Hartz 4 Leistungen ausgeschlossen. Es müsse aber geprüft werden, ob sich die Klägerin „auf andere Aufenthaltsrechte im Zusammenhang mit der Ausbildung und Integration der Kinder im Bundesgebiet“ berufen könne.
Somit steht fest, dass das verfassungsrechtliche Grundrecht auf ein Existenzminimum auch für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gilt, die in Deutschland leben
Der rumänischen Familie, die bereits seit sieben Jahren in Deutschland lebt, sprach das Gericht wegen ihres „verfestigten Aufenthalts“ in Deutschland einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zu.

Grundrecht auf ein Existenzminimum  für alle Unionsbürger, die in Deutschland leben

Nach Schätzungen leben etwa 130.000 arbeitsuchende EU-Bürger in Deutschland, insbesondere aus Bulgarien und Rumänien. Wegen eines „verfestigten Aufenthalts“ hat davon nun wohl ein großer Teil Anspruch auf Sozialhilfe.
Nach fünfjährigem Aufenthalt besteht zudem unabhängig von der Arbeitssuche ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, sodass nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wieder Anspruch auf Hartz 4 gegeben ist.

1 Gedanke zu „Kein Hartz 4, aber Sozialhilfe für EU-Ausländer“

  1. Natürlich werden durch dieses Urteil weitere Kosten auf den deutschen Steuerzahler und die Kommunen zukommen. Allerdings sollte man bedenken, dass auch Millionen deutsche Staatsbürger von der Sozialhilfe leben: Somit ist sind die Kosten für die Sozialhilfe ein generelles Problem, welches nur zu einem Teil von Menschen aus Rumänien und Bulgarien ausgeht.

    Marc

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