Eine französische Staatsangehörige erhält nach einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.08.2006, Az. 7 S 2965/04, für einen befristeten Studienaufenthalt als „Erasmus–Studentin„ in Deutschland keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Aus den Entscheidungsgründen: Der zeitlich wie inhaltlich eingeschränkte Besuch der Universität Tübingen ist weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem an der Universität Montpellier betriebenen Germanistik–Studium eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung. Als Inlandsausbildung ist der vorübergehende Besuch der Hochschule in Deutschland als Erasmus–Studentin nicht förderungsfähig, da dieser nicht von Anfang an auf die Erreichung eines bestimmten – berufsqualifizierenden – Abschlusses angelegt gewesen ist. Die Förderungsfähigkeit als Auslandsausbildung ist deshalb nicht gegeben, weil nach dem BAföG nur der Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland, nicht aber der ergänzende Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte gefördert wird. |
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