Wer ab dem 1. Januar 2023 Bürgergeld Leistungen bezieht, ist nicht glücklich. Denn bei weit üb er 90 Prozent aller Bürgergeld-Bezieher steht fest, dass er oder sie den Leistungsbezug nach dem SGB II so schnell wie möglich beenden möchte. Deutschland ist kein Land der Sozialschmarotzer, wie einige politische Meinungen immer wieder zu suggerieren versuche. Nur ein äußerst geringer Prozentsatz der Bürgergeld-Bezieher hat keine Interesse daran zu arbeiten.
Für fast alle Menschen, die Bürgergeld beziehen, führt der Weg hinaus aus der Hilfebedürftigkeit oft über ein Arbeitsverhältnis, in dem nicht genug verdient wird, um den Lebensunterhalt komplett durch diese Arbeit sicherzustellen, etwa bei einem 520-Euro-Job. In die Fällen wird weiterhin ergänzend Bürgergeld gezahlt. Umgangssprachlich wird von Bürgergeld-Aufstockern gesprochen.
Hinzuverdienstgrenzen beim Bürgergeld
Die Bürgergeld-Leistung fällt also nicht sofort weg, wenn ein Verdienst vorhanden ist. Verdienst muss nicht unbedingt ein Arbeitsverhältnis sein. Auch eine selbständige Tätigkeit kann Basis eines Zuverdienstes sein.
Es gibt also Hinzuverdienstgrenzen beim Bürgergeld. Die Frage bei einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Einkommen lautet also: wie viel darf ich beim Bürgegeld hinzuverdienen?
Hier die Regeln zum Zuverdienst bei Bürgergeld:
Bei einem Nebeneinkommen sind die ersten 100 Euro anrechnungsfrei, werden also nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Ab einem Betrag
von 101 € bis 520 € brutto sind monatlich 20% anrechnungsfrei,
von 521 € bis 1.000 € brutto sind monatlich 30% anrechnungsfrei (das ist neu ab 2023) und
von 1.001 € bis 1.200 € brutto monatlich 10% anrechnungsfrei – bei Bedürftigen mit mindestens einem Kind. Liegt die Grenze bei 1.500 €
Darüber hinaus gehende Beträge werden voll angerechnet.
Eine Sonderregel für dien Zuverdienst beim Bürgergeld gibt es für Schüler und Auszubildende und Studenten. Bis zur Minijobgrenze von 520 Euro wird nichts vom Verdienst auf das Bürgergeld angerechnet.
Bürgergeld und Arbeitseinkommen
Bezieht man Bürgergeld so kann man, wie aufgezeigt, in bestimmt Grenzen anrechnungsfrei hinzuverdienen. Man bleibt dabei im SGB II Bezug.
Die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen, also die Summen, die anrechnungsfrei hinsichtlich der Bürgergeld-Leistung bleiben, sollen einen Anreiz darstellen, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen.
Ist man Arbeitnehmer oder selbständig erwerbstätig, so kann man bis zu einer gewissen Einkommensgrenze zusätzlich Bürgergeld beantragen. Man wird zum Bürgergeld-Aufstocker.
Beispiel für Aufstockung auf das Bürgergeld
Ein alleinstehender Bürgergeld Bezieher erhält 2023 den Bürgergeld Regelsatz von 502 Euro. Findet er nun einen Minijob mit 350 Euro monatlich, so kann er hiervon folgende Summen behalten: die ersten 100 Euro und schließlich 20 Prozent von den restlichen 250 Euro, also 50 Euro. Insgesamt darf er 150 Euro behalten. Die restlichen 200 Euro vermindern seinen Bürgergeld Anspruch von 502 Euro auf 302 Euro. Unterm Strich hat der der arbeitende Bürgergeld-Bezieher monatlich 652 Euro zur Verfügung (302 Euro Bürgergeld plus 350 Euro Gehalt Minijob). Hinzu kommen die Kosten für die Unterkunft, also die Kaltmiete, Betriebskostenvorauszahlungen und Heizkosten.
Anrechnung ist unabhängig von Anzahl der Arbeitsverhältnisse
Hat man mehrere Arbeitsverhältnisse, ist man also beispielsweise in zwei Minijobs berufstätig, so wir das Gehalt aus diesen Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet. Die Zuverdienstgrenzen für das Bürgergeld werden also auf das Gesamtgehalt angewendet, nicht etwa separat auf jedes einzelne Gehalt.
Bürgergeld Rechner: freien Hinzuverdienst selbst berechnen
Wer die Hinzuverdienstgrenzen und seinen Bürgergeld Anspruch selbst berechenen möchte, kann das hier tun: Bürgergeld Rechner.
Es verbleibt bei der vertikalen Einkommensverteilung – allerdings konnten die Kinder mit Vollendung des 18. LJ schon immer die Minderjährigenhaftung geltend machen. Dann wäre nur das Vermögen über dem Freibetrag für die „Schuldentilgung“ verwandt worden (die Freibeträge belaufen sich jetzt auf 15.000 Euro >> das muss man dann erst mal schaffen zu haben).
Wie ist es, wenn jemand in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und keinen Leistungsbezug erhält mit Hinzuverdienst? Z. B. 520 € Job.
Hallo, zunächst einmal finde ich ebenfalls, dass es keine wirkliche Verbesserung der Zuverdientmöglichkeiten ( anrechnungsfrei) mit Bürgergeld gibt.
Und habe hier auch gleich eine Frage zum Ehrenamt. Mein Coach hat mir ausgedruckt, dass ich mit Bürgergeld Bezug im Ehrenamt & als Übungsleiter 3000.-Euro im Jahr (also ich mache das für Stadtbewegung eV saisonmässig, mehr als 100 Euro im Monat, wenn nur von Mai-Oktober tätig, dazu verdienen darf. Diesen Vertrag mit Schriftlich fixiertem Ehrenamt & ÜL habe ich beim Jobcenter eingereicht. Habe bis dato noch keine klare Ansage, aber beim Einreichen wurde gemeckert & auf die 100Euro verwiesen. Weiss jemand wie das mit Ehrenamt ist? Dann wäre ich dankbar!
Diese Aufwandsentschädigungen werden bis zu einer Höhe von 3000 Euro pro Kalenderjahr (250 Euro monatlich) nicht auf den Regelsatz des Bürgergeldes angerechnet. Das gilt für solche Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach Paragraf 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EstG) steuerfrei sind
Hallo Kirsten,
hast du ausreichend Nebentätigkeit oder kannst du noch weitere gebrauchen? in Luckenwalde bsk-tf @gmx.de
diser heckmeck ist doch nur mist man arbeitet dafür kassiert das jobcenter mit das ist eine frechheit von der politik und der minister sollte endlich mal seinen kopf anstrengen. das man das richtig regelt .man sollte endlich mal nachdenken die freibeträge zu erhöhen.
Dem kann ich nur zustimmen, da kümmert man sich Um Arbeit auch wenn es ein Minijob ist und
bekommt trotzdem einen Arschtritt, es scheint als würden sie einen dafür bestrafen das man Arbeiten geht.
Ab wann gibt es die neuen Aufstockung Freibeträge bei Bürgergeld da immer noch 20 prozent nur gerechnet werden im Monat 03.2023
Ab dem 1. Jul. 2023 gibt es für den Teil des Einkommens, der zwischen 520 Euro und 1000 Euro liegt, einen Freibetrag von 30 Prozent.
Vielleicht habe ich einen Denkfehler, dann kann man mich gern korrigieren: Im Beispiel wird ein 350-Euro-Minijob verwendet. Es wird angegeben, dass der monatliche Bürgergeldanspruch auf 302 Euro sinkt und gleichzeitig 150 Euro vom Minijob behalten werden dürfen. Für mich ergibt sich daraus eine Summe von 452 Euro, im Text stehen allerdings 652 Euro. Was ist richtig? Wenn ich da etwas falsch verstanden habe und es tatsächlich 652 Euro sind, umso besser :-).
Freundliche Grüße
Kirsten
Hallo Kirsten,
652 Euro ist korrekt: 302 Euro Bürgergeld (durch Einkommensanrechnung gekürzter Regelsatz) plus 350 Euro aus dem Minijob.
Ihr habt noch Glück ich bekommt gerade mal 166 € Bürgergelt bei 350 € Verdienst.
Hi Madlen. Dann bitte mal eine Beratungsstelle aufsuchen, damit das Überprüft wird!
Bisher wird der Zuverdienst „vertikal“ bei Mehrpersonenhaushalten aufgerechnet, weshalb meine minderjährigen erwerbs- und geschäftsunfähigen Kinder Schulden gegenüber dem Staat haben. Wird sich daran ab Juli 2023 etwas ändern, oder lohnt Arbeit dann weiterhin nicht, weil es Kinder weiterhin in Schulden stürzen wird?
Wieso haben Ihre Kinder Schulden beim Staat, wenn Sie etwas dazu verdienen?
VG
Ein SGB II Empfänger dürfte also, wenn er einen > Minijob Grundvoraussetzungen < im Leben; ein wirkliches, an Jeden auszuzahlendes, Bürgergeld, wäre aus meiner Sicht die einzig sinnvolle Lösung. Und hätte, wie ich meine, eine befreiende und ermutigende Wirkung auf all Jene, die dann nicht mehr das Gefühl haben müssten, abhängig und geduldet zu sein. Viele davon, so m,eine Überzeugung, würde es beflügeln!
Herzlicher Gruß
Thomas Triesch