Hartz IV Regelsatz fuer Kinder vor dem Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht wird in der kommende Woche über die Vereinbarkeit der Hartz IV Regelsätze für Kinder mit der Verfassung entscheiden. Die Kläger hatten die Höhe der Hartz-IV-Regelsätze für Kinder beanstandet, denn die aktuelle Höhe des Sozialgeldes würde das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum nicht sicherstellen..

Das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel wird deshalb am 27. Januar 2009 in zwei Grundsatzurteilen die Höhe der Hartz IV Regelsätze für Kinder bis 14 Jahren auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin berurteilen.

In beiden beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahren hatten die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) Dortmund und des Landkreises Lindau im Jahr 2005 den damals zwischen sieben und 13 Jahre alten Klägern eine höhere Regelleistung verweigert. Die Kläger waren der Ansicht, dass darin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegte. Kinder würden ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, gegenüber erwachsenen Hartz-IV-Empfängern benachteiligt.

Parallele Vorgeschichte:
Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt kam bereits am 29. Oktober 2008 zu dem Schluss, dass die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder zu niedrig und deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien und hatte die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Bislang ist dort jedoch noch keine Entscheidung ergangen.

Die aktuelle Gesetzeslage: Derzeit erhalten Kinder bis einschließlich des 14. Lebensjahres 60 Prozent des Hartz IV Regelsatzes, den ein alleinstehender erwachsener Hartz IV Bezieher erhält, und ab den 15. Lebensjahr 80 Prozent dieses Regelsatzes. Nachzulesen in § 28 SGB II.

1 Gedanke zu „Hartz IV Regelsatz fuer Kinder vor dem Bundessozialgericht“

  1. Im obrigen Artikel nachzulesen:

    Die aktuelle Gesetzeslage: Derzeit erhalten Kinder bis einschließlich des 14. Lebensjahres 60 Prozent des Hartz IV Regelsatzes, den ein alleinstehender erwachsener Hartz IV Bezieher erhält, und ab den 15. Lebensjahr 80 Prozent dieses Regelsatzes. Nachzulesen in § 28 SGB II.

    Das ist nicht ganz richtig – liest man § 28 SGB II korrekt, so werden IM und nicht ab dem 15. Lebensjahr derzeit 80 % gewährt. Das bedeutet : ab dem 14. Geburtstag

    LG
    Jen

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