Hartz IV Neuregelungen 2021

Hartz IV ist – hauptsächlich aufgrund der Corona Pandemie – im Fluss. Im Frühjahr 2021 sind viele Neuregelungen zu beachten. Dies sind unter anderem

– Angemessenheitsprüfung bei Wohnkosten entfällt

– höhere Vermögensfreibeträge

– 150 Euro für Pandemie Mehrbelastungen

 

Bereits zum 1. Januar 2021 galten Hartz IV Neuregelungen. Nun (zum 1. April 2021) ist das Hartz IV Gesetz erneut an die Corona-Pandemielage angepasst worden. Es wurden Sonderregelungen zugunsten der Hartz IV Empfänger, die aufgrund der Corona-Krise eingeführt wurden, verlängert. Sie gelten nun bis zum Jahresende. Aber auch Ansprüche auf neue Leistungen wurden eingeführt.

Wohnkosten

Der Grundsatz der Angemessenheit der Wohnkosten ist ausgesetzt. Es werden die tatsächlichen Wohnkosten in voller Höhe übernommen. Die Prüfung, ob die Wohnkosten unter der von jeder Gemeinde selbst bestimmten Angemessenheitsgrenze liegen, entfällt. Diese neue Regel gilt für alle Anträge, die vor dem 31.12.2021 gestellt werden. Begünstigt von dieser Wohnkosten-Regelung sind  Leistungsberechtigte, die erstmals einen Antrag auf Hartz IV stellen, aber auch Hartz IV Bezieher, deren Bewilligungszeitraum im laufenden Jahr beendet wird und die einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen.

Vermögensschonbetrag

Es gelten neue Vermögensfreigrenzen. 60.000 Euro darf eine Einzelperson besitzen. Leben mehrere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, erhöht sich die Vermögensfreigrenze um 30.000 Euro pro Person. Außerdem wird selbstgenutztes Wohneigentum allgemein nicht mehr bei der Frage berücksichtigt, ob das Vermögen erheblich und vom Bedürftigen für den Lebensunterhalt einzusetzen ist. Bei Selbstständigen werden auch Ersparnisse außen vor gelassen, die fest für die Altersvorsorge angelegt sind.

Diese  Sonderregelungen zu den Vermögensfreigrenzen ergeben sich aus einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter; sie haben also keine Gesetzeskraft.

Zu beachten ist, dass diese Sonderreglungen zum Vermögen nur für im Jahr 2021 gestellte Erst- und Weiterbewilligungsanträge gelten.

150 Euro Einmalzahlung

Um Mehrbelastungen aufgrund der Corona-Pandemie auszugleichen erhalten alle volljährigen Hartz IV Bezieher eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Voraussetzung hierfür ist, dass im Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen besteht. Ein Antrag für die Einmalzahlung ist nicht notwendig. Die Zahlung erfolgt automatisch durch das Jobcenter.

 150 Euro Kinderbonus

Eltern erhalten für jedes Kind einmalig im Jahr 2021 einen Kinderbonus in Höhe von 150 Euro. Voraussetzung ist ein bestehender Kindergeldanspruch. Bei Hartz IV Beziehern wird der Kinderbonus nicht als Einkommen angerechnet und tatsächlich zusätzlich ausgezahlt.

 Mittagsverpflegung

Es besteht gegenüber dem Träger ein  Rechtsanspruch auf die Mittagsverpflegung für Schulkinder und Kita-Kinder, und zwar auch dann, wenn das Mittagessen aufgrund von Schließungen nicht gemeinschaftlich in Schule oder Kita eingenommen werden kann.

Diese Regelungen zur Mittagsverpflegung besteht für die Dauer der Pandemielage, befristet ist sie zudem auf Ende 2021.

Home-Schooling

Aus einer Weisung der Bundesagentur an die Jobcenter folgt ein Anspruch auf einen Laptop und ähnliches. Die Jobcenter sind verpflichtet, die Kosten für digitale Endgeräte (Laptops, Drucker) zu übernehmen, unter den Voraussetzungen, dass die Geräte für den pandemiebedingten Distanzunterricht erforderlich sind, dass kein geeignetes Gerät zur Verfügung steht und die und die Schule auch kein Leihgerät stellt. Es ist ein Antrag beim Jobcenter notwendig. Der Bedarf muss dem Jobcenter gemeldet werden.

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