Das Landessozialgerichts Bayern hat mit Beschluss vom 16.02.2009 unter dem AZ L 7 AS 474/08 NZB entschieden, dass ein Hartz IV Empfänger die Kosten, die im Zusammenhang mit der Neuausstellung eines Personalausweises entstehen, also die Kosten für das Passfoto und die Fahrtkosten, selbst tragen muss.
Der Kläger bezeiht ALG 2 Leistungen. Er möchte, dass der für ihn zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, also die ARGE, verpflichtet wird, die Fahr- und Fotokosten anlässlich der Neuausstellung seines Personalausweises zu übernehmen. Es sind Kosten von gut 12 Euro entstanden. Die Beklagte hatte den Antrag des Hartz IV Beziehers abgelehnt. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass solche Kosten bereits im ALG 2 Regelsatz enthalten seien. Des weiteren sei es nicht erforderlich, dass sich der Kläger für den Umgang mit der Behörde einen Personalausweis ausstellen läßt. Denn es werde sein Reispass als Dokumentenersatz anerkannt. Das Sozialgericht lehnte die Klage mit der gleichen Begrüdung in erster Instanz ab. Der Kläger vertritt hingegen die Asicht, dass die Kosten für einen Hartz 4 Bezieher erheblich im Sinne der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Übernahme von Fahrkosten sei.
Das Sozialgericht ließ eine Berufung nicht zu. Hiergegen erhob der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde. Das Landessozialgericht Bayern jedoch will die Berufung gegen das klageabweisende Urteil Sozialgerichts nicht zulassen. Es führt an, dass unter Zugrundelegung der Systematik des SGB II Hilfebedürftige ihren Bedarf mit dem Regelsatz decken müssen. Nur ganz ausnahmesweise sei eine Bewilligung für einen Einzelbedarf nach § 73 SGB XII möglich. Das Sozialgericht habe das in genügendem Maß geprüft. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Kostenersatz von Fahrtkosten betreffe ausschließlich Aufwendungen, die einem Hilfebedürftigen wegen der Vorgaben des Leistungsträgers entstünden. Dieser habe sich jedoch im vorliegenden Fall mit dem Reisepass zufrieden gegeben. Die ARGE habe die Ausstellung eines Personalausweises vorliegend nicht verlangt.