Hartz IV und PKW
Es liegt eine Entscheidung des BSG, Bundessozialgerichts, zur Frage vor, ob Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) ein Auto haben dürfen. Das Bundessozialgericht (der neu gebildete „Hartz IV Senat“) entschied: ALG II Empfänger dürfen ein Auto im Wert von bis zu 7500 Euro behalten. Dieser Betrag ist deutlich höher als die von den Arbeitsgemeinschaften meist angesetzten 5000 Euro Grenze.
Kläger war ein 49-jähriger Hauptfeldwebel der Reserve aus dem Landkreis Bad Dürkheim. Zwischen zwei Einsätzen im Kosovo und in Afghanistan war er im Jahr 2005 für gut sechs Wochen arbeitslos; er mußte ALG II, Arbeitslosengeld II beantragen. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Deutsche Weinstraße lehnte Zahlungen jedoch ab. Zur Begründung führte sie das Auto des Klägers an, einen vier Jahre alter Seat Leon mit 105 PS, der damals einen Zeitwert von 9600 Euro hatte. Die ARGE argumentierte: ein so wertvolles Fahrzeug sei für einen alleinstehenden Arbeitslosen nicht erforderlich und angemessen. Die ARGE rechnete dem Kläger 5000 Euro Vermögen an. Zudem wurde argumentiert, der Kläger habe Lebens- und Rentenversicherungen, die zu beleihen seien.
Das Bundessozialgericht wies die Argumentation der ARGE gegen den ALG II Empfänger nun zurück.
Der Verkauf der Versicherung sei, weil nur die Hälfte der eingezahlten Beträge ausgezahlt würden, unwirtschaftlich und deshalb unzumutbar.
Der Wert des Wagens entspreche etwa 7500 Euro. Liege der Zeitwert des PKW darüber, so sei das Auto „im Regelfall ohne weitere Prüfung als unangemessen anzusehen“, erklärten die Kasseler Sozial-Richter.
Der Hartz IV Senat weis zur Begründung des Betrags von 7500 Euro auf die Kraftfahrzeughilfeverordnung für Behinderte hin. Dort habe der Gesetzgeber selbst einen Durchschnittswert von 9500 Euro genannt, der für ein Auto erforderlich sei, mit dem man guten Gewissens zur Arbeit fahren könne. Auch bei den Arbeitslosen müsse die Möglichkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu erreichen, im Mittelpunkt stehen, argeumentierten die Richer des Bundessozialgerichts.
Von dem Durchschnittswert von 9.500 Euro müsse nun allerdings ein Abschlag gemacht werden, weil Arbeitslose laut Gesetz nur einen Lebensstandard im unteren Fünftel der Bevölkerung beanspruchen könnten. Sie errechneten deshalb einen Wert von 7.500 Euro als angemessen für ein Auto.
Das Bundessozialgericht wies ebenfalls das Argument des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz zurück, bei absehbar kurzer Arbeitslosigkeit bestünde eine „erhöhte Verwertungspflicht“ für vorhandenes Vermögen. Dafür, so das Bundessozialgericht, gebe es im Gesetz keine Anhaltspunkte.
unser jobcenter hält meinen antrag auf beihilfe für einen phw um zui ahbeit zu kommen seit 2 wochen zurück mi offentlichen verkehrsmitteln ist der ahbeitsplatz nicht zu erreichen was tuen???
ich finde es sehr gut,daß mal einer an die armen denkt. aber ich bin auf der suche nach einem urteil, bis in welcher höhe das jobcenter zwecks arbeit eine pkw finanzieren kann oder sollte.kann mit vielleicht jemand weiter helfen?