Eine häufig vorkommende Situation: die Arge zahlt Arbeitslosengeld nach, sei es, weil die Berechnung fehlerhaft war, sei es, weil die Bearbeitungsdauer lang war. Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist zwischenzeitlich allerdings aus dem Arbeitslosengeld-Bezug ausgeschieden, weil die Dauer der Bezugsberechtigung abgelaufen ist. Nun hat er Hartz IV beantragt und plötzlich einen größeren Geldbetrag auf dem Konto.
Handelt es sich bei der Nachzahlung von Arbeitslosengeld nun um Einkommen oder Vermögen, dass auf die Hartz IV Leistung anzurechnen ist? Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 35 AS 12/07 lautete die Antwort: nein!
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Klägerin hatte von der Arbeitsagentur nach einem Rechtsstreit eine Nachzahlung an Arbeitslosengeld in Höhe von etwa 9.000 Euro erhalten, und zwar für die Jahre 2003 und 2004. Die Arge in Düsseldorf sah diesen Betrag als Vermögen an und rechnete ihn auf die Hartz IV Leistung an und forderte das gezahlte ALG 2 zurück.
Nach Ansicht des Sozialgerichtes Düsseldorf handelt es sich bei der Nachzahlung um eine „zweckbestimmte Einnahme“, welche nach dem SGB II nicht auf das ALG 2 angerechnet werden darf. Der Zweck sei darin zu sehen, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Rechnete man die Nachzahlung zum Vermögen der Klägerin, so kämen ihr die Leistungen der Arbeitsagentur nicht zugute. Dies wäre dann eiine besondere Härte. Die Frau habe nicht zu vertreten, dass die Arbeitsagentur verspätet leistete. Nicht entschieden wurde, ob das durch die Nachzahlung entstandene Vermögen auf Dauer unangetastet bleiben kann, oder ob es nach einiger Zeit zum ungeschützen Vermögen werden könnte.