Vermögen und Vermögensfreibetrag beim Bürgergeld

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Einen Anspruch auf Bürgergeld hat nur, wer bedürftig ist und damit ein Anrecht auf Teilhabe hat.  Wer Vermögen hat und aus dem Vermögen den Lebensunterhalt sicherstellen kann, hat demnach grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld. Doch nicht alles Vermögen wird angerechnet; es gibt einen Freibetrag.

Karenzzeit: Anrechnung von Vermögen begrenzt

Die Detailregelung zur Anrechnung von Vermögen beim Bezug von Bürgergeld sieht wie folgt aus:

Ein Jahr Karenzeit

Im Gegensatz zur alten Rechtslage spielt ein vorhandenes Vermögen im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld (Karenzzeit) keine Rolle. Ein vorhandenes Vermögen wird also für den Bezug von Bürgergeld nicht berücksichtigt. Es muss nicht zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Jedoch gilt das nur wenn das Vermögen nicht erheblich ist. Die Grenze liegt bei 40.000 Euro für den Antragsteller und bei je 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft.

Schonvermögen ab dem 2. Jahr des Leistungsbezug

Vorhandenes Vermögen des Bürgergeld-Beziehers muss ab dem 2. Jahr des Bezugs von Bürgergeld im Rahmen der allgemeinen Vermögensfreigrenzen berücksichtigt werden.

Es muss ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezugs nicht alles vorhandene Vermögen zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden. Es gibt ein Schonvermögen, eine allgemeine Vermögensfreigrenze. Nur das vorhandene Vermögen oberhalb dieser Grenze schließt einen Anspruch auf Bürgergeld (teilweise) aus. Somit stehen Beziehern von Bürgergeld auch Vermögensfreibeträge bzw. Schonvermögen auch nach Ablauf der Karenzzeit zu


Berücksichtigungsfähiges Vermögen beim Bürgergeld

Bürgergeld erhält nur, wer bedürftig ist. Bedürftigkeit setzt voraus, dass (neben fehlendem Einkommen) kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Vermögen ist grundsätzlich alles, was einen Geldwert hat. Doch nicht alles Vermögen muss verwertet werden, um Bürgergeld beziehen zu können, also einen Bürgergeld-Anspruch zu besitzen.

Schonvermögen nach der Karenzzeit

Es gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Wenn allerdings ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr Vermögen hat, ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft weniger als 15.000 Euro, so wird sein nicht genutzer Freibetrag auf das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übertragen.


Vermögensfreibetrag für minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft haben – wie alle anderen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach Ablauf der Karenzzeit einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 15.000 Euro. Das gilt nicht nur, wenn das Vermögen dem Kind unzweifelhaft zugeordnet werden kann, etwa ein Sparbuch auf den Namen des Kindes lautet. Der Kinderfreibetrag kann auch von den Eltern mit genutzt werden. Eine Addition zum Freibetrag der Eltern ist zulässig.

Auto, PKW

Dem Bürgergeld-Bezug steht ein Auto oder PKW nicht entgegen, wenn

– der Zeitwert des PKW, des Autos, 15.000 Euro nicht übersteigt,

  – das Auto das einzige Auto des erwerbsfähigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist (pro erwerbsfähigem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist der Besitz eines PKW vermögensneutral i. S .d. SGB II


Eigenheim, Eigentumswohnung

Kein anrechenbares Vermögen ist ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, sofern sie eine angemessener Größe nicht überschreitet. Angemessen ist – nach den vorliegenden Gerichtsentscheidungen – eine Eigentumswohnung einer Größe von bis zu 130 qm oder ein Eigenheim einer Größe von bis zu 140 qm. Auf die Anzahl der Bewohner kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Altersvorsorge, Lebensversicherung

Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, gehören zum unantastbaren Schonvermögen.

Auch zum nicht verwertbaren Schonvermögen zähelen weitere von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände, unabhängig von der Anlageform, für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, während dessen keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, maximal jedoch der Betrag, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird.


Lebensversicherung, Riester und Rürup

Lebensversicherungen müssen aufgelöst und zurückgekauft werden, wenn die Vermögensfreigrenze, das Schonvermögen überschritten wird. Anrechnungsfrei sind staatlich geförderte Modelle zur Altersvorsorge, etwa

   – die Riester-Rente oder

   –  die Rürup-Rente.

Bezug von Leistungen nach dem SGB II (oder SGB XII) sind im Hinblick auf eine Lebensversicherung problematisch. Bezieher von Bürgergeld sehen sich oft mit folgenden Fragen konfrontiert:

Muss ich meine private Versicherung kündigen? Kann ich eine private Lebensversicherung oder Rentenversicherung abschließen? Ist eine Riester-Rente oder Rürup-Rente sinnvoll?

Lebensversicherung kündigen?

Im Rahmen der Hartz IV Gesetzgebung ist dem § 165 VVG ein Absatz 3 angefügt worden. Dieser Absatz 3 ist von zentraler Bedeutung für Behandlung von Lebensversicherungen. § 164 Abs. 3 VVG lautet:

(1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen.

Verwertung i. S. d. Abs. 3 bedeutet, den Vertrag kündigen, verpfänden, beleihen oder abtreten. Also: Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen, die vor Eintritt in den Ruhestand „verwertet“ werden können, stellen ganz normales Vermögen dar und werden demzufolge mit dem Vermögensfreibetrag, der den Empfängern von Bürgergeld zusteht, verrechnet.

Der Wert eine Lebensversicherung bemisst sich nach dem Rückkaufswert im Zeitpunkt der Antragstellung. Liegt der Wert der Lebensversicherung über dem Vermögensfreibetrag, so kann die Bundesagentur für Arbeit verlangen, dass der Vertrag vorzeitig aufgelöst bzw. z.T. gekündigt wird. Die Auflösung der Versicherung ist nur dann unzumutbar, wenn der Rückkaufswert bei Kündigung 10 % unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt. I.d.R. tifft dies auf Lebensversicherungsverträge innerhalb der ersten Jahre nach Vertragsabschluss der Fall. Die Arbeitsagentur kann dann jedoch verlangen, dass der Lebensversicherungsvertrag beliehen wird.

Fazit: Um zu vermeiden, dass Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht zum verwertbaren Vermögen gezählt werden, sondern der Altersvorsorge zugerechnet werden, muss der Vertrag der Lebensversicherung oder Rentenversicherungsvertrag eine Klausel i. S .d. § 165 Abs. 3 VVG enthalten. Diese sog. „Bürgergeld-Klausel“ muss besagen, dass das Kapital aus der Police in Höhe des Altersvorsorgefreibetrags nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet (gekündigt, beliehen, verpfändet, abgetreten) werden kann. Diese Formulierung kann nachträglich in den bereits abgeschlossene (Kapital) Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen mit Kapitalrecht aufgenommen werden. Sie muss v o r Beantragung des Bürgergeldes bereits Vertragsinhalt sein!

Rürup Rente

Auch die Rürup-Rente oder Basisrente, d.h. die staatlich subventionierte Altersvorsorge, wird nicht zum Vermögen eines Bürgergeld-Leistungsberechtigten gerechnet, da auch sie nicht vorzeitig kapitalisiert werden kann. Die Rürup-Rente wurde von dem Ökonomen Bert Rürup „kreiert“ und setzt einen (privaten) Rentenversicherungsvertrag voraus. Leistungsmäßig entspricht sie der gesetzlichen Rente, ist allerdings nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt. Von der üblichen gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet sie sich – wie auch die Riester-Rente (nur 30% Teilauszahlung bei Rentenbeginn) – dadurch, dass es auch bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht gibt. Der durch den Rentenversicherungsvertrag angesparte Betrag darf entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird lebenslang verrentet.

Riester Rente

Die gesetzliche Rente wird in ihrem Niveau auch in den nächsten Jahren weiter sinken und 2030 noch circa 40 % vom letzten Verdienst betragen. Abhilfe schaffen kann hier nur die rechtzeitige freiwillige Finanzierung einer sinnvollen und sicheren Altersvorsorge.

An erster Stelle steht hier für alle abhängig Beschäftigten die Riester Rente. Diese staatlich geförderte Rente lohnt sich für jeden, weil selbst bei einer unterstellten Nullrendite die Verzinsung bis zu 6 % betragen kann.

Der Riester Vertrag kann als Kapitalbildende Rentenversicherung, als Fond, Banksparvertrag, oder auch zur Finanzierung, oder Kredittilgung von selbst genutzten Wohnraum verwendet werden.

In diesen zertifizierten Verträgen müssen jährlich mindestens 4 % vom Bruttogehalt eingezahlt werden. In Abhängigkeit von der eingezahlten Summe kann über die jährliche Steuererklärung die staatliche Förderung beantragt werden. Sie beträgt für den Versicherungsnehmer bis zu 154 € (Ehepaare bis zu 308 €) und für jedes Kind bis zu 185 € (ab Geburtsjahr 2008 bis zu 300 €).

Gibt es finanzielle Probleme, kann die Einzahlung auch teilweise oder ganz ausgesetzt werden. Dementsprechend verkürzt sich oder entfällt der Zuschuss.

Auch Geringverdiener können einen zertifizierten Riester Vertrag abschließen. Die eingezahlte Summe muss jedoch mindestens 60 € betragen.

Das über die zertifizierten Verträge angesparte Geld darf beim Bürgergeld, oder auch bei Insolvenz,  nicht angerechnet werden und bleibt bis zum Ablauf des Vertrages in voller Höhe erhalten. Auch vor Pfändungen ist es in dieser Zeit sicher. Die Vertragslaufzeit kann so gewählt werden, dass die Rentenzahlung mit 60 Jahren einsetzt. Die Auszahlung in einer Summe ist jedoch nicht möglich. Maximal können bis 30 % als Einmalzahlung bei Ablauf des Vertrages erfolgen.

Die Riester Rente und auch eine eventuelle Teilauszahlung sind mit der anderen Rente gemeinsam steuerpflichtig. Wer über die sogenannte Wohn Riester seine selbst genutzte Wohnung, oder das Haus mit staatlichen Mitteln finanziert hat, muss als Rentner dafür Steuern zahlen. Hier wird es eine so genannte nachgelagerte Besteuerung geben. Die Steuerschuld wird auf 25 Jahre hochgerechnet und auf den Vorteil vom mietfreien Wohnen bemessen. Wird diese Steuerschuld sofort gezahlt werden 25 % erlassen. Andernfalls muss die Summe innerhalb von 25 Jahren abgezahlt werden.

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